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Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 26.07.2019, 10:13
von Lori79
Hallo Ihr LIeben,
ich muss das Thema leider wieder aufnehmen:
Wenn ich alles richtig verstanden habe, sollte man die kostengünstigere Variante wählen.
Der Gegner hat seinen Wohnsitz in Leipzig und sein PBV auch. GT war in Köln. Er hat Fahrtkosten geltend gemacht. (Streitwert 500 €). Hier kann ich doch argumentieren, dass er Terminsvertreter hätte beauftragen können, da die Kosten sodann niedriger wären oder sehe ich das Falsch?
Terminsvertreter: 0,65 Verf. + 1,3 Terminsgebühr + Ausl. = 118,00 € Fahrtkosten: 297 € + Abwesenheitsgeld 70,00 € = 367 €
Wäre mehr als die Hälfte kostengünstiger oder liege ich falsch.
Danke Euch

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 26.07.2019, 10:20
von Muschel
Sehe ich genauso. Ich würde das auch monieren mit deiner Begründung (du meinst sicherlich eine 1,2 TG)

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 26.07.2019, 11:19
von Anahid
Lori79 hat geschrieben:
26.07.2019, 10:13
Hallo Ihr LIeben,
ich muss das Thema leider wieder aufnehmen:
Wenn ich alles richtig verstanden habe, sollte man die kostengünstigere Variante wählen.
Der Gegner hat seinen Wohnsitz in Leipzig und sein PBV auch. GT war in Köln. Er hat Fahrtkosten geltend gemacht. (Streitwert 500 €). Hier kann ich doch argumentieren, dass er Terminsvertreter hätte beauftragen können, da die Kosten sodann niedriger wären oder sehe ich das Falsch?
Siehst Du falsch. So leid mir das tut aber die Rechtsauffassung ist absolut veraltet. Jede Partei hat das Recht, sich einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn-/Geschäftssitz zu nehmen und natürlich darf der dann auch selbst den Termin wahrnehmen. Eine Verpflichtung, einen TV zu beauftragen, gibt es nicht.

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 26.07.2019, 12:52
von ...
Anahid hat geschrieben:
26.07.2019, 11:19

Siehst Du falsch. So leid mir das tut aber die Rechtsauffassung ist absolut veraltet. Jede Partei hat das Recht, sich einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn-/Geschäftssitz zu nehmen und natürlich darf der dann auch selbst den Termin wahrnehmen. Eine Verpflichtung, einen TV zu beauftragen, gibt es nicht.
:genau so ist es richtig (vgl. BGH X ZB 21/07).