Kostenentscheidung I. Instanz trotzdem gültig?
- Liesel
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GK können von der PKH-Partei gefordert werden, wenn eine Übernahmeschuldnerschaft vorliegt, d. h. wenn keine KGE durch das Gericht erfolgt, sondern diese im Vergleich durch die Parteien vereinbart wird.
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Genau das ist meine Vermutung, dass das Gericht hier eine unrichtige Sichtweise hat.Liesel hat geschrieben:M.E. ist hier das FamGKG überhaupt nicht heranzuziehen, da es sich vorliegend nicht um Gerichtskosten handelt.
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Mmh... Wie gesagt, das werde ich so mal darlegen.
Habt ihr noch eine Idee, wie ich das noch weiter begründen könnte?
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Liebe Grüße,
Frau Amsel
Frau Amsel
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Wenn das Gericht an seiner Ansicht festhält, würde ich um Vorlage der Akte an den Bezirksrevisor bitten.
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Der behauptete Übergang auf die Staatskasse beruht nicht auf dem GKG, sondern auf § 59 RVG.
Gemäß § 59 II RVG gelten zwar die Vorschriften für die Gerichtskosten entsprechend (!), aber nur bezüglich der Geltendmachung. Sprich: Der Übergang auf die Staatskasse kann beispielsweise zum Soll gestellt werden. Damit werden es aber keine Gerichtskosten.
Gemäß § 59 II RVG gelten zwar die Vorschriften für die Gerichtskosten entsprechend (!), aber nur bezüglich der Geltendmachung. Sprich: Der Übergang auf die Staatskasse kann beispielsweise zum Soll gestellt werden. Damit werden es aber keine Gerichtskosten.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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Also, ich hab das liebe Gericht letzte Woche noch mal angeschrieben und hier auch ein wenig aus einem Urteil zitiert, dass ich gefunden habe und meines Erachtens hier anzuwenden wäre.
Ich werde Euch informieren, was rauskommt. Wenn es was gebracht hat, werde ich Euch dann auch mal das entsprechende Urteil noch benennen.
Vielen Dank trotzdem erst einmal für Eure Bemühungen!
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Liebe Grüße,
Frau Amsel
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