Hallöchen ,
habe da mal eine Frage Wir waren in Untervollmacht tätig. Der Gerichtstermin war am 24.09.2013, die Klage ist vom 18.06.2013. Wir wurden auch erst am 12.09.2013 beauftragt. Ist jetzt maßgebend wann wir von den Hauptbevollmächtigten beauftragt wurden oder wann die Mandanten den Hauptbevollmächtigten beauftragt hat? Nach welchem Recht rechne ich jetzt ab?
Wir warten leider immer noch auf unser Kommentar und in den Sachen die wir haben finde ich nichts. Kann mir da jemand helfen?
LG
neue oder alte Gebühren?
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Naja...aber den wird sie ohne RVG auch nicht lesen können Niva
Es kommt auf Eure Beauftragung an, nicht wann irgendwer sonst (z.B. HBV) beauftragt wurde. Allerdings kommt es immer auf die mit dem Kollegen getroffene Gebührenabrede an. Habt Ihr keine Abrede getroffen und könnt ganz normal die Kosten eines UBV abrechnen, dann gilt natürlich neues Recht. Habt Ihr aber Gebührenteilung eines vor Ort ansässigen Rechtsanwalts beauftragt, müsst Ihr wohl oder übel altes Recht für Eure Rechnung heranziehen, da der HBV schließlich nur nach altem Recht abrechnen kann.
Es kommt auf Eure Beauftragung an, nicht wann irgendwer sonst (z.B. HBV) beauftragt wurde. Allerdings kommt es immer auf die mit dem Kollegen getroffene Gebührenabrede an. Habt Ihr keine Abrede getroffen und könnt ganz normal die Kosten eines UBV abrechnen, dann gilt natürlich neues Recht. Habt Ihr aber Gebührenteilung eines vor Ort ansässigen Rechtsanwalts beauftragt, müsst Ihr wohl oder übel altes Recht für Eure Rechnung heranziehen, da der HBV schließlich nur nach altem Recht abrechnen kann.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- niva
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da sie hierher gefunden hat, gehe ich mal von einem Anschluss ins www. aus.Anahid hat geschrieben:Naja...aber den wird sie ohne RVG auch nicht lesen können Niva
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Vorab schon einmal
Also es ist so: Wir haben eine Gebührenvereinbarung aber die sieht so aus. Alle Gebühren die entstehen können am Ende ./. 2.
z.H.
1,3 VG 3100
Auslagen
0,65 VG 3401
1,2 TG 3104, 3402
Auslagen
geteilt durch 2
Umsatzsteuer
Gesamtbetrag.
Wie sieht es jetzt hier aus?
Also es ist so: Wir haben eine Gebührenvereinbarung aber die sieht so aus. Alle Gebühren die entstehen können am Ende ./. 2.
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Ja stimmt schon. Aber trotzdem denke ich, dass man gerade bei dieser Problematik im Hinblick auf das doch immer wieder allseits beliebte Thema "Gebührenteilung" einen Satz mehr schreiben sollte.
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Ein RVG habe ich natürlich Aber ehrlich gesagt, hat mich der § 60 jetz auch nicht schlauer gemachtFuli hat geschrieben:Vorab schon einmal
Also es ist so: Wir haben eine Gebührenvereinbarung aber die sieht so aus. Alle Gebühren die entstehen können am Ende ./. 2.
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Die 1,3 VG 3100 wird nach altem Recht berechnet und die anderen beiden (0,65 VG 3401 und 1,2 TG 3104, 3402) nach neuem Recht.Fuli hat geschrieben:Vorab schon einmal
Also es ist so: Wir haben eine Gebührenvereinbarung aber die sieht so aus. Alle Gebühren die entstehen können am Ende ./. 2.
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Überzeugt mich bei der Konstellation nicht wirklich, daß hier neue Gebühren anzusetzen sein sollen. Der HBV wurde viel früher beauftragt, warum soll der jetzt auf einen Teil seiner Gebühren verzichten, um den UBV mehr auszuzahlen, was er müßte, da er die neuen Gebühren nicht abrechnen kann, da Klage vor dem 1.8. eingereicht wurde.Die 1,3 VG 3100 wird nach altem Recht berechnet und die anderen beiden (0,65 VG 3401 und 1,2 TG 3104, 3402) nach neuem Recht.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Da die hier hälftige Teilung aller Gebühren vereinbart haben, versteh ich ehrlich gesagt nicht, wo Du den Schaden des HBV siehst Sanny?
Wäre keine Teilung vereinbart, wäre die Konstellation auch so. Es kommt für den UBV nicht darauf an, wann der HBV beauftragt wurde, sondern wann sein unbedingter Auftrag erteilt wurde. Das war im September und darum gibt es für den UBV neue Gebühren (wodurch der HBV meiner Meinung nach sogar mehr verdient, als wenn jetzt beide nach altem Recht abrechnen müssten, was nicht der Fall ist).
Wäre keine Teilung vereinbart, wäre die Konstellation auch so. Es kommt für den UBV nicht darauf an, wann der HBV beauftragt wurde, sondern wann sein unbedingter Auftrag erteilt wurde. Das war im September und darum gibt es für den UBV neue Gebühren (wodurch der HBV meiner Meinung nach sogar mehr verdient, als wenn jetzt beide nach altem Recht abrechnen müssten, was nicht der Fall ist).
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