Abrechnung Arbeitsrecht Beratung + Entwurf?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Wölfchen94
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#11

27.10.2020, 09:41

Danke für euren Input! Mein Chef möchte nun aber gerne neben der 1,3 noch eine Einigungsgebühr abrechnen, da er ja mit dem Vertragsentwurf zu einer Einigung beigetragen hat und der Mandant nicht gekündigt wurde sondern eben ein Aufhebungsvertrag zustande kam.

Irgendwie klingt das für mich nicht so wirklich richtig aber ich habe auch keine Gegenargumente. Mag mir da jemand von euch noch einmal helfen?

Außerdem soll ich als Gegenstandswert 4x das Bruttogehalt veranschlagen. 3x weil Arbeitsrechtssache und 1x wegen des Zeugnisses, das ja im Aufhebungsvertrag mit geregelt wurde. Das ist doch nicht richtig? Oder seh ich das gerade komplett falsch?

Sorry wenn ich mich doof anstelle, aber wie gesagt RVG haben wir hier sehr wenig, Rechtsschutzversicherungen auch und Arbeitsrecht noch mehr :D
Refa-99
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#12

27.10.2020, 11:34

Wegen des Gegenstandswerts kommt es auf euren Auftrag an. Wenn ich das richtig verstehe, solltet ihr nur zu einer bevorstehenden Kündigung beraten, sodass auch nur diese abzurechnen ist. Ob der Mandant dann selbst noch ein Zeugnis aushandelt, ist aus meiner Sicht irrelevant.

Auch die Einigungsgebühr würde ich ablehnen. Diese fällt nur an, wenn der RA am Zustandekommen des Vergleichs beteiligt war. Zwar kann das auch dann erfüllt sein, wenn der RA bei den Verhandlungen nicht selbst dabei ist, aber dann müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine Einigungsgebühr rechtfertigen. Soweit ich weiß, wird das bei der Beratung im Vorfeld von Verhandlungen verneint, anders wäre es, wenn der RA zu einem bereits ausgehandelten Entwurf berät und dringend dessen Abschluss empfiehlt
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