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Re: Abrechnung Klagerücknahme

Verfasst: 17.05.2019, 13:12
von suzette
Coco Lores hat geschrieben:
17.05.2019, 12:33
Nr. 3101 Alt. 1 "Endigt der Auftrag ...., oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat."
Da fällt mir z. B. der Unterbevollmächtigte ein. Der fertigt ja selbst keine Schriftsätze. Wenn er den Auftrag kriegt und es findet dann aber kein Termin mehr statt, bekommt er nur die reduzierte Verfahrensgebühr.

Re: Abrechnung Klagerücknahme

Verfasst: 17.05.2019, 13:35
von Adora Belle
Diese Vertretung im Termin betrifft die (wenigen vorstellbaren) Fälle, in denen die VG nicht ohnehin schon anderweitig angefallen ist. Es muss aber immer um den Verfahrensbevollmächtigten gehen, da ansonsten die Nr. 3100 f. gar nicht greifen, sondern die 3401 oder 3403.

Wichtig ist, dass jede der in Ziffer 1 aufgezählten Tätigkeiten allein schon die volle 3100 auslöst. Wenn also Sachvortrag erfolgt ist, dann ist egal ob (auch noch) ein Termin wahrgenommen wurde. Wenn die 1,3 VG schon durch Klageeinreichung verdient ist, dann bleibt die auch bei Mandatsbeendigung bestehen.

Re: Abrechnung Klagerücknahme

Verfasst: 17.05.2019, 14:13
von Anahid
Coco Lores hat geschrieben:
17.05.2019, 12:33
Nr. 3101 Alt. 1 "Endigt der Auftrag ...., oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat."
Es ist immer wichtig, alles zu lesen und nicht, sich einzelne Sachen rauszupicken.

Endigt der Auftrag

bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält


und schon da scheitert dann Deine Prüfung, denn eindeutig wurde hier ein entsprechender Schriftsatz eingereicht. Also kann Nr. 3101 gar keine Anwendung mehr finden.

Nur für den Fall, dass Deine Prüfung an dieser Stelle zu dem Schluss kommt, dass ein solcher Schriftsatz dem Gericht bislang nicht vorgelegt wurde, kommt es auf den weiteren Satz an

oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.

Dieser Fall kommt z.B. oft im Arbeitsrecht vor. Da wird von den Beklagtenvertretern grundsätzlich zwar angezeigt, dass sie den Beklagten vertreten, aber vor dem Gütetermin kein Antrag gestellt, sodass die VG nach Nr. 3100 erst mit Wahrnehmung des Gerichtstermins entsteht.

Einleuchtender?

Re: Abrechnung Klagerücknahme

Verfasst: 20.05.2019, 09:52
von Coco Lores
Anahid hat geschrieben:
17.05.2019, 14:13
Coco Lores hat geschrieben:
17.05.2019, 12:33
Nr. 3101 Alt. 1 "Endigt der Auftrag ...., oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat."
Es ist immer wichtig, alles zu lesen und nicht, sich einzelne Sachen rauszupicken.

Endigt der Auftrag

bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält


und schon da scheitert dann Deine Prüfung, denn eindeutig wurde hier ein entsprechender Schriftsatz eingereicht. Also kann Nr. 3101 gar keine Anwendung mehr finden.

Nur für den Fall, dass Deine Prüfung an dieser Stelle zu dem Schluss kommt, dass ein solcher Schriftsatz dem Gericht bislang nicht vorgelegt wurde, kommt es auf den weiteren Satz an

oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.

Dieser Fall kommt z.B. oft im Arbeitsrecht vor. Da wird von den Beklagtenvertretern grundsätzlich zwar angezeigt, dass sie den Beklagten vertreten, aber vor dem Gütetermin kein Antrag gestellt, sodass die VG nach Nr. 3100 erst mit Wahrnehmung des Gerichtstermins entsteht.

Einleuchtender?
Danke für die Erklärung! So ganz leuchtet es mir ehrlich gesagt noch nicht ein, aber ich habe grade auch zig andere Sachen im Kopf und muss mir das nochmal in Ruhe zu Gemüte führen. Zum Glück haben wir solche Sachen eher weniger bei uns.

Aber ich picke mir hier nichts einfach nur raus, ich habe schon den ganzen Satz gelesen und nur hier das für mich entscheidende zitiert. Ich tue mich immer noch schwer damit. Aber je mehr ich hier grade schreibe, desto klarer wird das Bild ;)

Re: Abrechnung Klagerücknahme

Verfasst: 20.05.2019, 18:16
von Feldhamster
Das Wort "bevor" ist wichtig.

Re: Abrechnung Klagerücknahme

Verfasst: 21.05.2019, 09:16
von Anahid
Das ist eine Entweder-Oder-Vorschrift. Entweder hat der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Anträgen eingereicht oder einen Termin wahrgenommen. In beiden Fällen ist Nr. 3101 RVG nicht mehr anwendbar. Und da Klage eingereicht wurde, was einen Schriftsatz mit Anträgen darstellt, kann die Nr. nicht mehr angewendet werden. Vielleicht jetzt verständlicher?

Re: Abrechnung Klagerücknahme

Verfasst: 21.05.2019, 10:12
von Coco Lores
Vielen Dank für eure Mühe mir Dummie den Sachverhalt verständlicher zu machen :oops:

Ich hab es jetzt glaube ich verstanden und auch nochmal im Kommentar nachgelesen. Also sollte es jetzt klar sein (Alle Angaben ohne Gewähr :lol: ).

Mich hat eben dieses "entweder/oder" verwirrt. Denn für mich steht eben dieses "Endet der Auftrag" am Anfang im Mittelpunkt. Ich hatte das so verstanden, dass eben

entweder der Auftrag endet bevor (in meinem Kommentar steht, man sollte es durch "ohne dass" ersetzen, dann wird es klarer) Klage eingereicht, Anträge gestellt werden etc.

oder

bevor der Termin wahrgenommen wird (in meinem Kopf war damit aber klar, dass vorher schon Klage eingereicht worden ist oder ein Antrag gestellt wurde etc.).

Dass es ja auch für die Beklagtenseite gelten kann und man nicht unbedingt einen Antrag gestellt haben muss, wie Anahid schon sehr gut erklärt hat, war keine Option für mich :roll: :patsch

Also dickes :thx für Eure Geduld. Jetzt hab auch ich es verstanden

Re: Abrechnung Klagerücknahme

Verfasst: 21.05.2019, 10:18
von Anahid
Freut mich :huepf