Abrechnung gegn. VS

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Feldhamster
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#11

02.04.2019, 21:12

Klar kann man die Geschäftsgebühr jetzt noch beziffern und von der gegn. Vers. nach dem Wert von 550 €. Dann muss allerdings auch eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Kfa erfolgen und aktuell kann man noch nicht angeben, dass man die Geschäftsgebühr erhalten hat und somit die Anrechnung zu erfolgen hat.
Setzt hingegen das AG die Kosten nach obigem Kfa fest, besteht das Risiko, dass der RA die vollen festgesetzten Kosten ohne Anrechnung vollstrecken will, auch wenn ihm diese dann nicht mehr zustehen, weil - wenn jetzt die Geschäftsgebühr nachträglich von der gegn. Vers. erstattet werden sollte - die Anrechnung zu erfolgen hat.
Die Sache ist somit sehr unglücklich, da man bisher in der Kanzlei an die Erstattung der Geschäftsgebühr durch die gegn. Vers. nicht gedacht hat.
Daher würde ich das weitere Vorgehen mit dem RA abstimmen.
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