Seite 2 von 2

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 14.01.2019, 13:51
von Feldhamster
Eine endgültige Lösung weiß ich nicht, aber vielleicht hilft dir der Gerold weiter, im Anhang VI der 22. Auflage die Rn 116-120. Danach ist eine Abfindung (das setze ich mit eurer Entschädigungssumme gleich) bei einem Abfindungsvergleich nicht zu berücksichtigen. In dem Beispielen im Gerold unter vorgenannter Fundstelle wird immer nur auf den Einjahresbetrag abgestellt (das wäre dann hier die Kündigung/Räumung). Der Abfindungsbetrag gilt nur, wenn ausdrücklich eine Abfindung in Kapital (Klage nach § 1585 II BGB) eingeklagt wird.

Bei diesen Ausführungen und obiger Entscheidung des OLG Hamm tendiere ich eher zu der Auffassung der RSV....

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 14.01.2019, 14:08
von mrsgoalkeeper
Soenny hat geschrieben:
14.01.2019, 13:35
Also zur TG:
Die 1,2 Terminsgebühr entsteht unabhängig von der Zustellung der Klage, unabhängig von der Einreichung der Klage und letztlich auch unabhängig von der Existenz des Klageschriftsatzes. Einzige Voraussetzung ist: Es muss ein Prozessmandat, also Auftrag zur Klage oder zur Klageabwehr erteilt sein.
Klageauftrag lag vor (Feststellungsklage), aber das war nicht meine Frage ;)
:kopfkratz aber dann hast du keine GG sondern die 0,8 VG, auch wenn das nicht Deine Frage war :mrgreen:

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 14.01.2019, 14:14
von Badeschlappe26
Es tut mir leid. Ich muss es nochmal versuchen:

Wenn du einen Klageauftrag hast, dann bist du gebührenmäßig im Abschnitt 3, also zuerst mal bei der Verfahrensgebühr. Wenn du die Klage dann nicht einreichst, ermäßigst sich die Gebühr auf 0,8 (3101).
Du kannst also sehr wohl eine 0,8 VG und dazu eine 1,2 TG verdienen.
Wenn du erst einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung hattest und dich der Mandant dann erst mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt, natürlich auch eine 1,3 GG vorneweg vor die 0,8er VG und die 1,2 er TG (selbstverständlich mit Anrechnung GG-VG).

Wenn du gar keinen Klageauftrag hast (passt bei dir jetzt nicht, ich weiß) kannst du für eine Besprechung mit deiner Gegenseite nur die Geschäftsgebühr entsprechend erhöhen.

Aber du kann nicht eine GG nach Abschnitt 2 mit einer Terminsgebühr nach Abschnitt 3 zusammen abrechnen. Das geht einfach nicht. Du würden ja auch keine Grundgebühr für Bußgeldsachen mit reinhauen - das ist nunmal ein ganz anderer Abschnitt im RVG.

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 14.01.2019, 14:21
von Soenny
Ok, die RSV hat die Gebühren wie angesetzt befürwortet, aber nicht den Streitwert, also wer kann mir was zum Streitwert sagen :)

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 14.01.2019, 14:33
von Feldhamster
Soenny hat geschrieben:
14.01.2019, 14:21
Ok, die RSV hat die Gebühren wie angesetzt befürwortet, aber nicht den Streitwert, also wer kann mir was zum Streitwert sagen :)
siehe oben mein Beitrag unter Ziffer 11


Aber unabhängig vom Streitwert:
GG + 0,8 VG-1/2-GG + TG + EG ergibt höhere Gebühren als nur GG+TG+EG.
Ist klar, dass die RSV daher diesbezüglich keine Einwendungen erhebt.

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 14.01.2019, 14:39
von Soenny
Ich habe das jetzt wirklich verstanden, aber deshalb habe ich immer noch keine Ahnung, ob der Streitwert so ok ist oder nicht ;)

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 14.01.2019, 16:15
von FeldKiel
https://www.iww.de/rvgprof/archiv/olg-h ... ert-f21917

Guck mal hier, Soenny. Passt das auf deinen Sachverhalt?

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 14.01.2019, 16:31
von Soenny
Gute Frage, hier geht es um ein Klageverfahren in welchem im Streit stand, ob ein Räumungsanspruch besteht. Ich denke drüber nach *grübel*

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 15.01.2019, 10:48
von Badeschlappe26
Badeschlappe26 hat geschrieben:
14.01.2019, 10:17
https://www.iww.de/rvgprof/archiv/olg-h ... ert-f21917

Scheint doch vergleichbar zu sein.
:kopfkratz

Re: Streitwert Mietrecht

Verfasst: 15.01.2019, 12:29
von Muschel
https://www.rvg-news.de/kanzleitipp-geb ... ngspraxis/

Scheint wirklich nur der 1-jährige Mietzins als Gegenstandswert zu gelten.