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Re: Mahnverfahren, Klage, Beschwerde

Verfasst: 14.12.2018, 09:36
von Feldhamster
Ich würde VG, TG und EG nach € 236,69 gegen die Staatskasse geltend machen, abwarten, bis diese gezahlt hat und erst nach Zahlung der Staatskasse dann die endgültige REchnung an den Mandanten schicken. Dann weißt du, ob die Staatskasse sich deiner PKH-Rechnung anschließt oder der zuständige Rechtspfleger irgendeine andere Rechtsansicht hat.

Re: Mahnverfahren, Klage, Beschwerde

Verfasst: 14.12.2018, 10:01
von ...
Woher soll die EG kommen?
In #1 Nr. 9 steht doch, dass der Vergleich nicht zustande gekommen ist.

Re: Mahnverfahren, Klage, Beschwerde

Verfasst: 14.12.2018, 10:11
von Feldhamster
Die EG würde ich mit dieser Entscheidung begründen:

viewtopic.php?f=59&t=88357

Re: Mahnverfahren, Klage, Beschwerde

Verfasst: 14.12.2018, 11:08
von ...
Mir fällt gerade auf, dass du die TG wohl nicht gegen die Staatskasse geltend machen kannst, da sich das Anerkenntnis nur auf den Teil bezieht für den keine PKH bewilligt wurde.
Wenn also kein Termin stattgefunden hat, gibt es auch keine TG aus der Staatskasse.

Hinsichtlich der EG ist zudem fraglich, ob die PKH-Bewilligung überhaupt eine solche umfasst.
Zumindest für das Kostenfestsetzungsverfahren ist die EG nicht zu berücksichtigen (BGH, VIII ZB 29/05). Ggf. mag für die Erstattung der PKH-Gebühren anderes gelten, sofern eine EG überhaupt von der Bewilligung gedeckt ist.

Re: Mahnverfahren, Klage, Beschwerde

Verfasst: 14.12.2018, 12:04
von Feldhamster
... hat geschrieben:
14.12.2018, 11:08
Mir fällt gerade auf, dass du die TG wohl nicht gegen die Staatskasse geltend machen kannst, da sich das Anerkenntnis nur auf den Teil bezieht für den keine PKH bewilligt wurde.
Wenn also kein Termin stattgefunden hat, gibt es auch keine TG aus der Staatskasse.

Stimmt, das hatte ich heute morgen nicht richtig beachtet - Entschuldigung!!

Hinsichtlich der EG ist zudem fraglich, ob die PKH-Bewilligung überhaupt eine solche umfasst.
Zumindest für das Kostenfestsetzungsverfahren ist die EG nicht zu berücksichtigen (BGH, VIII ZB 29/05). Ggf. mag für die Erstattung der PKH-Gebühren anderes gelten, sofern eine EG überhaupt von der Bewilligung gedeckt ist.

Bezüglich der PKH-Rechnung würde ich es mit vorheriger Rechtsprechung versuchen. Bei dem Kfa selbst würde ich persönlich die EG ebenfalls anmelden und abwarten, ob der Rechtspfleger die Entscheidung des BGH kennt. Wenn er diesbezüglich Einwendungen erheben sollte, kann man die EG immer noch wieder zurücknehmen.