Svengie hat geschrieben: ↑19.10.2018, 14:47Ich danke dir schon mal Feldhamster Du hast mir schon sehr geholfen. Der korrigierte Antrag ist raus.
Wir bekommen nieeeeee Kostenschutz für Widerklageverfahren, da es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die bedingungsgemäß nicht übernommen werden.
Okay, ist das immer so, dass die HPV nur die Beträge aus Urteil und KFB zu leisten haben und die Differenz der Kosten wird immer von der RSV übernommen? Habe ich das richtig verstanden?
Nein, an das Verständnis müssen wir nochmal ran:
Wenn die RSV für die Widerklage keinen Kostenschutz erteilt hat, übernimmt sie auch die Kosten hierfür nicht. Also kannst du ihr hierfür auch keine Rechnung schicken.
Grundsätzlich:
Gebührenschuldner ist immer euer Mandant.
Wenn er eine RSV hat, übernimmt diese die Gebühren für den Mandanten, soweit Kostenschutz erteilt wird.
Es gibt ja auch Mandanten ohne RSV, die müssen die RA-Gebühren selbst zahlen.
Bei einem Verkehrsunfall hat der Mandant gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dem Kfz-Haftpflichtversicherer einen Erstattungsanspruch bezüglich RA-Gebühren. Diesen Erstattungsanspruch macht ihr für euren Mandanten geltend. Der Unfallverursacher bzw. der Kfz-Haftpflichtversicherer ist NICHT euer Gebührenschuldner.
Wenn nun - wie vorliegend - der Erstattungsanspruch nur zu einer Quote besteht, ist in Höhe dieser Quote von der Gegenseite zu zahlen und in der verbleibenden Quote verbleibt die Gebührenlast bei eurem Mandanten bzw. einer evtl. RSV.
Zu dem noch nicht gelösten Problem Kostenanteil Klage/Widerklage bei eurem Mandanten bzw. RSV:
Du hast oben geschrieben, dass die Erhöhungsgebühr entstanden ist. Wen habt ihr genau vertreten? Kfz-Halter und wen noch?
Die Widerklage, was war ihr Gegenstand? SchEA, den der Unfallgegner aus dem Verkehrsunfall geltend gemacht hat?