Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Chris0601
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#11

10.01.2019, 10:39

Muss noch mal auf die Sache zurück kommen. Mittlerweile wurde in zweiter Instanz auf Freispruch entschieden auch bezüglich der Anklage die in erster Instanz verurteilt wurde.

Der Mandant ist damit komplett frei gesprochen.

Die StA hat aber Revision gegen den Freispruch 2 Instanz eingelegt.

Wie wirkt sich das auf die Gebühren aus? Sind die WV Gebühren in allen 3 Instanzen entstanden wenn die Revision scheitert? Muss ich also abwarten bis die Revision entschieden ist?

Oder sind die Gebühren unabhängig von den Nachfolge Instanzen und der Rechtskraft des Urteils?

Also 1 Instanz PV und Differenz WV und 2 Instanz nur WV? 3 Instanz dann entweder PV oder WV?

Hoffe die Abkürzungen verwirren nicht Zuviel :pfeif

Gruß
Chris
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#12

10.01.2019, 10:56

Die WV-Gebühren sind immer (mit)entstanden. Deine Frage ist, ob sie erstattungsfähig sind. Das richtet sich nach der jeweiligen Kostengrundentscheidung. Die KGE in der Berufung hat die KGE der 1. Instanz abgeändert. Solange die Sache nicht rechtskräftig ist, gilt diese Entscheidung. Die Revision kann wiederum die KGE der 2. Instanz abändern (oder auch die Sache zurückverweisen und die Kostenentscheidung dem neuen erstinstanzlichen Gericht vorbehalten).

Habt Ihr denn jetzt schon WV-Vergütung geltend gemacht? Ich würde ja in solchen Fällen erstmal bei der PV-Vergütung bleiben und abwarten, was das endgültige Urteil bringt. Zumal Du ja auch immer Abtretungen vom Mandanten brauchst, um eine Aufrechnung der Staatskasse zu verhindern.
Chris0601
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#13

10.01.2019, 12:18

Die Abtretungserklärung liegt vor. Aber wir haben in der Tat jetzt erst mal die PV Gebühren 1. Instanz geltend gemacht. Das Urteil II Instanz kam erst vor ein paar Tagen. Nehme an für die PV Gebühren ist immer das AG (I. Instanz) zuständig?
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#14

10.01.2019, 14:05

Das nimmst Du richtig an. Siehe §55 Abs.1 und 2 RVG. Mit kleiner Ausnahme für noch nicht rechtskräftige Verfahren im Teil 3.
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