Kostenfestsetzungsantrag bei einer Räumung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12499
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#11

23.01.2019, 10:54

Lori79 hat geschrieben:
23.01.2019, 10:49
Für die Räumungsgebühr kann ich doch eine Erhöhungsgebühr ansetzen oder (2 Eheleute)
korrekt.
Lori79 hat geschrieben:
23.01.2019, 10:49
aber für die sofortige Beschwerde nicht oder?
warum? Hat nur ein Ehegatte Beschwerde erhoben? ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Lori79
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 408
Registriert: 10.04.2016, 21:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#12

23.01.2019, 11:04

Wir vertreten eine Gläubigerin gegen die Eheleute. Zu räumen waren die Eheleute. Diese haben Räumungsschutzantrag gestellt. Dies wurde den Eheleuten gewährt. Unsere Mandantin war nicht damit einverstanden, sodass wir sofortige Beschwerde eingereicht haben:
Ich denke: Räumung gegen zwei Leute, daher die Erhöhungsgebühr
Beschwerde: Mandantin eine Person, daher keine Erhöhungsgebühr.
Aber vielleich habe ich irgendwo einen Denkfehler
Danke
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1995
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#13

23.01.2019, 11:09

Erhöhungsgebühr entsteht doch nur, wenn ihre mehrere Auftraggeber hattet und nicht bei mehreren Gegnern.
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1446
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#14

23.01.2019, 11:10

Die Erhöhungsgebühr gibt es nur für mehrere Auftraggeber.

Edit:

13 hat geschrieben:
22.01.2018, 17:11
So isses. Vgl. auch:
Sowohl die Räumung gegen mehrere Schuldner als auch ein gegen die Räumungsvollstreckung gerichteter Vollstreckungsschutzantrag mehrerer Schuldner nach § 765a ZPO stellen lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar, so dass die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG nur einmal anfällt.

LG Hannover, Beschl. v. 02.05.2014 – 92 T 44/14


N.v.


Einfach mal eine Seite vorher lesen, so umfangreich ist der Thread ja nicht ...
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12499
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#15

23.01.2019, 11:35

Lori79 hat geschrieben:
23.01.2019, 11:04
Ich denke: Räumung gegen zwei Leute, daher die Erhöhungsgebühr
das ist richtig.
Lori79 hat geschrieben:
23.01.2019, 11:04
Beschwerde: Mandantin eine Person, daher keine Erhöhungsgebühr.
Auch richtig. Ich war der irrigen Annahme, ihr habt die Schuldner vertreten. :roll:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12499
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#16

23.01.2019, 11:39

Feldhamster hat geschrieben:
23.01.2019, 11:09
Erhöhungsgebühr entsteht doch nur, wenn ihre mehrere Auftraggeber hattet und nicht bei mehreren Gegnern.
Du hast natürlich Recht, Feldhamster. Ich werd hier ganz wuschig. :angst

Also Lori, für den Räumungsauftrag bekommst du die 3309 zweimal, wegen zwei Schuldnern - also einmal abrechnen und Summe x 2. Das ist bitte nicht mit der Erhöhungsgebühr zu verwechseln.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Lori79
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 408
Registriert: 10.04.2016, 21:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#17

23.01.2019, 11:41

Ohje Danke Euch. Das Programm hat mir hier eine 0,3 Erhöhungsgebühr in Ansatz gebracht. Und ich war der Meinung irgendwo gelesen zu haben, dass ein Auftrag mit mehren Schuldner je ein Auftrag wäre.
Ohje DAnke Danke Danke
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12499
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#18

23.01.2019, 11:43

Lori79 hat geschrieben:
23.01.2019, 11:41
Und ich war der Meinung irgendwo gelesen zu haben, dass ein Auftrag mit mehren Schuldner je ein Auftrag wäre.
Das stimmt ja auch - aber hat rein gar nichts mit der Erhöhungsgebühr zu tun - die ist wirklich nur für mehrere Auftraggeber. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Lori79
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 408
Registriert: 10.04.2016, 21:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#19

23.01.2019, 11:44

Ich meine mit mehreren Schuldnern: Eheleute, gleiche Adresse. Aber wenn man sich das überlegt: Es geht ja auch nur ein Auftrag an den GV.
Sorry Leute bin wohl was neben der Spur in der letzten Zeit :-(
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12499
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#20

23.01.2019, 11:51

Lori79 hat geschrieben:
23.01.2019, 11:44
Sorry Leute bin wohl was neben der Spur in der letzten Zeit :-(
ich auch - wie der Thread hier beweist. :patsch
Lori79 hat geschrieben:
23.01.2019, 11:44
Ich meine mit mehreren Schuldnern: Eheleute, gleiche Adresse. Aber wenn man sich das überlegt: Es geht ja auch nur ein Auftrag an den GV.
Schau mal in den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 17. Auflage (hab das in der 23. so schnell jetzt nicht gefunden):
RN 47 zu Nr. 3309 VV RVG:
"Mehrere Schuldner. Bei einer Mehrheit von Schuldnern besteht keine Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59 ff. ZPO. Richtet sich das Vollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner, so handelt es sich um mehrere Angelegenheiten und zwar auch dann, wenn es auf Grund eines Titels und eines Auftrags betrieben wird. ..."
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Antworten