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Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 12.09.2017, 13:06
von Anahid
Habt Ihr denn dem Gericht gegenüber mal vorgetragen, dass Ihr hier durchaus der Meinung seid, dass das Beweissicherungsverfahren Gegenstand der Hauptsache geworden ist?

Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 12.09.2017, 13:13
von KaTh
Nein, habe ich noch nicht. Ich wollte ja erstmal eure Meinung dazu hören. Aber wenn mir keiner weiterhelfen kann, mache ich das jetzt einfach mal.

Ich halte euch gerne auf dem Laufenden!

Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 12.09.2017, 13:14
von Anahid
Ja das würde ich mal machen. Eben weil ja wohl die Klage sich vollumfänglich auf das Beweisverfahren stützt. Wenn das Gericht dann weiter ablehnt, dann wäre zu überlegen, was man dann noch machen kann.

Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 26.09.2017, 09:51
von KaTh
Es gibt Neuigkeiten vom LG:

Das LG hat jetzt doch eingesehen, dass die Kosten des selbst. Beweisverfahrens vor dem AG von der Kostengrundentscheidung des LG umfasst sind. Das ist ja schon mal was.

Allerdings meint das LG jetzt, dass die Terminsgebühr im selbst. Beweisverfahren (Ortstermin) nicht entstanden sei, da diese mit der Verfahrensgebühr abgegolten sei. Dazu verweist die RPflin auf Gerold/Schmitz zu 3100, Rz. 24. Leider hat sie die Auflage nicht dazugeschrieben. Ich finde in meiner Auflage jedenfalls nicht dazu.

Also m.E. kann ich sehr wohl eine Terminsgebühr für einen Ortstermin im selbst. Beweisverfahren abrechnen. Oder hab ich hier irgendwas verpasst?

Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 26.09.2017, 10:40
von Anahid
In der 21. Auflage kann ich schon dazu kommen ..... wenn ich nicht zu Ende lese. :pfeif

Es wird unter der Rz. 24 bei - Wahrnehnung von Terminen ausdrücklich auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 RVG verwiesen. § 19 RVG sagt allerdings in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich aus ".....wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist."

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG wiederum sagt aus, dass solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, besondere Angelegenheiten sind.

Und eindeutig steht dies im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Auflage unter Anhang III Rz. 15 "Sachverständigentermin", dass die TG anfällt.

Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 26.09.2017, 10:51
von KaTh
Das klingt ja schonmal super!

... aber, was ist denn ein Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter?

Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 26.09.2017, 11:22
von Adora Belle
Das steht in §375 ZPO.

Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 26.09.2017, 11:49
von KaTh
Das hat doch aber nichts mit einem Ortstermin im selbst. Beweisverfahren zu tun??

Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 26.09.2017, 18:20
von Anahid
Richtig. Keine Ahnung, was die zuständige Rechtspflegerin da gerade für ein Kraut raucht, aber ich glaube, ich möchte auch was davon. :mrgreen:

Re: KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Verfasst: 18.10.2017, 21:43
von Zippus
Und wie rechne ich an, wenn die außergerichtliche Vertretung und das selbständige Beweisverfahren nach altem Kostenrecht laufen und das Hauptsacheverfahren nach neuem Kostenrecht? muss hier einen KFA machen...

3100 selbst. Beweisverfahren
Anrechnung 0,65 nach 2300
3104

3100 Hauptsache
Anrechnung volle 3100 nach altem Recht
3104
2x7002
Umsatzsteuer

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