Terminsgebühr bei Klageerwiderung???
Spricht der Mandant die Kündigung aus, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts vorliegt, kann dieser die bereits angefallenen Gebühren verlangen. Dieser Anspruch steht ihm, da § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nicht einschlägig ist, auch insoweit zu, als der Mandant einen zweiten Anwalt beauftragt, für dessen Tätigkeit die Gebühren ebenfalls entstehen. Darüber hinaus kann er auf Grund der in § 628 Abs. 2 BGB normierten Schadenersatzpflicht vom Mandanten die Zahlung derjenigen Gebühren verlangen, die ohne eine Kündigung des Mandats voraussichtlich angefallen wären.
Schaut mal was ich gefunden habe:
"Spricht der Mandant die Kündigung aus, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts vorliegt, kann dieser die bereits angefallenen Gebühren verlangen. Dieser Anspruch steht ihm, da § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nicht einschlägig ist, auch insoweit zu, als der Mandant einen zweiten Anwalt beauftragt, für dessen Tätigkeit die Gebühren ebenfalls entstehen. Darüber hinaus kann er auf Grund der in § 628 Abs. 2 BGB normierten Schadenersatzpflicht vom Mandanten die Zahlung derjenigen Gebühren verlangen, die ohne eine Kündigung des Mandats voraussichtlich angefallen wären."
Trifft das hier wirklich zu??? Das kann doch nicht wahr sein.
Dieser Typ kriegt nichts auf die Reihe, aber wenn es heißt Gebühren einzubehalten, findet er Mittel und Wege...
Bitte helft mir!!! Kriegen wir hier die Kurve?
"Spricht der Mandant die Kündigung aus, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts vorliegt, kann dieser die bereits angefallenen Gebühren verlangen. Dieser Anspruch steht ihm, da § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nicht einschlägig ist, auch insoweit zu, als der Mandant einen zweiten Anwalt beauftragt, für dessen Tätigkeit die Gebühren ebenfalls entstehen. Darüber hinaus kann er auf Grund der in § 628 Abs. 2 BGB normierten Schadenersatzpflicht vom Mandanten die Zahlung derjenigen Gebühren verlangen, die ohne eine Kündigung des Mandats voraussichtlich angefallen wären."
Trifft das hier wirklich zu??? Das kann doch nicht wahr sein.
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- Mel Kunterbunt
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Gibt es denn einen Grund, warum er den Anwalt gewechselt hat??
-
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Du hast auch das nachstehende Beispiel in dem von Dir kopierten RVG prof.-Beitrag aus 2012 gelesen? Da wurde das Mandat am Vortag gekündigt. Wie viele Tage vor dem Termin wurde das Mandat denn hier gekündigt und gab zum Zeitpunkt der Kündigung überhaupt schon eine Ladung?
- Anahid
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Ich stimme Pitt zu und würde auf den einschlägigen Wortlaut der Nr. 3104 VV RVG verweisen, die einen Anfall der Gebühr auch bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens eben nicht vorsieht.Pitt hat geschrieben:Ich würde ihn noch mal anschreiben, eine letzte kurze Frist setzen und darauf hinweisen, dass man seiner Art der Abrechnung danach der RA-Kammer zukommen lässt und die zu erstattende Gebühr gerichtlich geltend macht. Unglaublich, auf was für Ideen manche Anwälte kommen.
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Ich habe mal ein Schreiben verfasst... Ich halte euch auf dem Laufenden.
Wir haben das Mandat damals gekündigt, da das Vertrauensverhältnis gestört ist. Hatten einige Dinge bei ihm.
Gelder wurden einbehalten, Gelder wurden nicht an Gegenseiten weitergeleitet, Abschriften und Infos über den Sachstand der Angelegenheiten wurden uns nicht zugesandt bzw. mitgeteilt... Solche Dinge...
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- Anahid
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Was heißt.....wir hatten mehrere Sachen bei ihm? Holst Du Dir hier gerade eine kostenlose Rechtsberatung ab? So klingt das nämlich für mich.
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Den Sachverhalt hätte ich gerne mal erklärt, das hört sich nämlich so an, als ob ihr nicht die Kanzlei, sondern der Mandant seid?Charline hat geschrieben:Ich habe mal ein Schreiben verfasst... Ich halte euch auf dem Laufenden.
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Erst mal
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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