Vielen Dank, so in etwa hatte ich das auch verstanden.
Mir stellt sich jetzt allerdings noch die Frage, ob wir dann überhaupt die Nr. 3500 VV RVG gegenüber unserem Mandanten geltend hätten machen dürfen. Aber rein kostenrechtlich ist ja diese Gebühr entstanden oder nicht?
Sorry, ich weiß...
Beschwerdeverfahren im KFA
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hier steht es schon - keine gesonderte Gebühr.13 hat geschrieben:Ich habe mal gewühlt und die BGH-Entscheidung gefunden. Sie besagt eindeutig:
Der Beschluss des BGH ist ein "verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst".
Nachzulesen m.w.N. unter BGH, Beschl. v. 01.06.2006 – IX ZB 33/04 = openJur 2011, 11677
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Das steht zu vermuten. Nochmals: Ein Fall des Nr. 3500 VV RVG ist hier NICHT gegeben. Wenn die KGE des Hauptverfahrens vorliegt, sind die Kosten des verfahrenleitenden Beschlusses dort mit enthalten. Weitere Kosten können nicht gefordert werden.
~ Grüßle ~
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So, ist endlich bei mir angekommen und geklärt. Nochmals (auch, wenn es bei mir etwas länger gedauert hat...)
Habe übrigens noch einmal die Akte durchforstet - wir haben bis jetzt alles nur nach Zeit abgerechnet, also im Endeffekt: Ende gut, alles gut
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