Abrechnung Verwaltungsrecht Entziehung Fahrerlaubnis

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adora Belle
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#11

29.03.2017, 13:36

unkunkel hat geschrieben:Du meinst eine Erhöhung der Gebühr iSv des anwaltlichen Ermessens, Adore Belle?
Ich meine dass wir nicht wissen, ob 1,3 oder 0,8 oder 2,5 angemessen sind. Das wisst nur Ihr.
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rena
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#12

22.03.2018, 15:06

Hallo zusammen, unser Mandant hat einen Bescheid vom Landratsamt erhalten, wonach ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden soll. Dagegen hat er selbst Widerspruch eingelegt und wir prüfen nun die Widerspruchsbegründung nach Akteneinsicht.

Welche Gebühr kann ich denn zu welchem Gegenstandswert abrechnen nun?
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#13

22.03.2018, 15:18

Was genau ist Dir denn unklar? Die Gegenstandswerte bestimmen sich nach der FE-Klasse und sind im Streitwertkatalog nachzulesen.
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rena
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#14

26.03.2018, 11:57

Okay, vielen Dank für den Hinweis :) Dann würde ich also die Nr. 2300 ansetzen. Es geht um die Klassen B, AM und L.

Gilt dann der Auffang-GW in Höhe von 5.000 € für alles oder muss ich addieren? Also AM (1/2) + B (1) + L (1/2) = 10.000 €?
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#15

26.03.2018, 12:09

2301 ist die Gebühr für ein einfaches Schreiben. Die halte ich für eher unwahrscheinlich. Wenn Ihr im Widerspruchsverfahren vertretet, ist ganz normal die 2300 angefallen.

AM und L sind in B enthalten, die werden nicht gesondert berechnet.
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#16

26.03.2018, 12:17

Merci :wink2
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