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Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 14:49
von niva
entweder selber anhand der Raten berechnen oder es gleich bei der normalen PKH-Abrechnung mitabrechnen (RA-Micro macht das ja eh automatisch, wenn man das will) oder darauf warten, dass die Post vom Gericht kommt, mit der entsprechend nachgefragt wird

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 14:51
von Ernie
Wir handhaben es so: Wenn PKH mit Ratenzahlung gewährt wurde, dann:
niva hat geschrieben:es gleich bei der normalen PKH-Abrechnung mitabrechnen

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 15:16
von 13
Für eine grobe Übersicht:
Anhand des Streitwertes kann man sich die entstandenen Gebühren für PKH und weitere Vergütung ausrechnen zuzüglich etwaiger Reisekosten etc. Die Höhe der zu zahlenden Raten ergibt sich aus dem PKH-Bewilligungsbeschluss. Da pro Rechtsstreit maximal 48 Raten gezahlt werden müssen, kann man ermitteln, wie weit die Raten reichen (Reihenfolge der Deckung: Gerichtskosten, PKV-Vergütung, weitere Vergütung).
Achtung: Beim Auseinanderfallen der PKH- und der Wahlanwaltsgebühren ist darauf zu achten, ob altes oder neues Recht gilt (s. § 49 RVG).

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 21:39
von sweetteddy
Ich danke euch schon mal für die Hilfe...Ob und wie viel wir noch beantragen können, werde ich dann am Montag bzw. morgen Abend sehen.

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 21:43
von online
Ernie hat geschrieben:Wir handhaben es so: Wenn PKH mit Ratenzahlung gewährt wurde, dann:
niva hat geschrieben:es gleich bei der normalen PKH-Abrechnung mitabrechnen
Das fand ich als diejenige, die die Vergütung festzusetzen hatte, auch immer am angenehmsten: Wenn der Antrag von Anfang an da war.

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 13.09.2015, 11:20
von sweetteddy
Für das nächste Mal weiß ich auf jeden Fall Bescheid. ;) :lol:

Werde es dann beim nächsten Mal berücksichtigen.

:thx

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 14.09.2015, 12:26
von Liesel
Nach neuem Recht bis 4.000,00 Euro

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 14.09.2015, 12:26
von Liesel
Oh, da war der vorherige Beitrag wieder weg.