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Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 19.06.2015, 10:13
von Geniesserin
Ohne jetzt einen Routenplaner zu bemühen, welche Strecke ist kürzer? Mdt. - Gericht oder RA - Gericht?

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 19.06.2015, 10:14
von sansibar
Du könntest FAhrtkosten maximal von Unterföhring (Wohnsitz des Mdt.) nach Leipzig geltend machen. Das sagt auch die ganze Rechtsprechung, auf die u. a. in diesem Fred hingewiesen wird. Wenn die Fahrt Kanzlei - Leipzig länger war als Unterföhring - Leipzig, musst du entsprechend kappen.

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 19.06.2015, 10:18
von 13
Dieser Schnack mit der RA-Beauftragung am Gerichtsort ist einfach nicht totzukriegen und schon lange nicht mehr aktuell. Erstattungsfähig wären hier die Reisekosten eines RA von Unterföhring zum Gericht und retour. Da ihr eure Reisekosten von Halle nach Leipzig geltend macht, die wahrscheinlich geringer ausfallen (?), sind eure Kosten zu erstatten. Ist die Strecke weiter, dann von Unterföhrung aus rechnen.

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 19.06.2015, 10:24
von Nicy A.
Vielen lieben Dank! Als unsere Kosten sind geringerer als die von Unterföhring nach Leipzig. Gut dann werde ich das mal so schreiben.

Tut mir leid, dass ich ein so altes Thema aufgegriffen habe, aber ich bin schon so lange mit diesem Thema nicht mehr konfrontiert worden (1 Jahr Elternzeit) und jetzt musste ich einfach mal nachfragen. Also vielen lieben Dank! :thx

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 19.06.2015, 10:25
von sansibar
Aber gern doch :wink2

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 19.06.2015, 10:34
von 13
:dito :mrgreen:

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 19.06.2015, 12:55
von Anahid
Ist nicht so. Wo sitzt denn die Versicherung?

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 17.09.2015, 09:34
von Hühnerhaufen
Guten Morgen!

ich greife dieses Thema noch einmal auf und bitte nicht den Kopf schütteln (das ist schon so oft erklärt worden). Folgender Sachverhalt:

Kläger (Mandant): Aurich
Wir: HH

Gerichtsort: HH

Beklagte: Bonn
PV: Bonn

Die Gegenseite macht in ihrem KFA Flugkosten und Abwesenheitsgeld für einen Gerichtstermin in HH geltend. Kann man dem entgegentreten, dass die Gegenseite sich gleich einen PV in HH Hamburg hätte nehmen können? Dann aber würden doch Kosten einer Informationsreise entstehen und es würde kostenmäßig auf das gleiche hinauslaufen? Sehe ich das so richtig?

Meine Chefin meint, da der Mandant ja in Aurich wohnt, würden uns auch die Kosten einer Informationsreise zustehen?! Sollte ich so geltend machen, Gericht moniert und fragt nach § 91 ZPO. Meines Erachtens sind das keine erstattungsfähigen Kosten (habe ich auch nie von gehört), da wir unseren Sitz ja am Prozessgericht haben.

Was meint ihr? Liege ich hier richtig?

Vielen Dank
Hühnerhaufen

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 17.09.2015, 09:52
von Liesel
Eine Partei, die nicht am Gerichtsort wohnt, kann sich einen PBV am Wohnort nehmen. Die dadurch entstehenden Reisekosten sind erstattungsfähig. Eine Verweisung auf einen PBV am Gerichtsort ist nicht möglich. Ob im vorliegenden Fall Flugkosten erstattungsfähig sind, müsstest du prüfen. Kommt auch auf die Höhe an.

Welche Kosten hast du denn für die Informationsreise angesetzt?

Re: Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Verfasst: 17.09.2015, 10:19
von Hühnerhaufen
Kosten einer Informationsreise (Aurich-HH-Aurich) € 127,00 Kilometergeld

Sprich: Unser Mandant hätte sich auch einen Anwalt in Aurich nehmen können, da er dort ja wohnt. Dieser Anwalt wäre dann zu dem Termin nach Hamburg gefahren, also wären Reisekosten auch in dieser Höhe angefallen. Da unser Mandan sich bei aber gleich einen Anwalt, sprich uns, in Hamburg genommen hat, stehen ihm die Kosten einer Informationsreise auch zu?

Die Gegenseite hat Flugkosten in Höhe von insgesamt € 314,26 geltend gemacht. Diese sind dadurch entstanden, dass Termin anberaumt wurde, der Anwalt einen Flug gebucht hat, Termin dann aber verlegt wurde und neue Kosten angefallen sind. Die Stornokosten sind gem. OLG Bremen, 2 W 13/10, erstattungsfähig.


Gruß
Hühnerhaufen