Wer trägt die Geschäftsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tine Dea
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#11

25.11.2014, 12:30

Nein nicht mit GG. Was Liesel meint ist, dass sowohl die VG als auch TG und EiG von euch und vom Gegenanwalt eine Summe bilden, dazu die GK und aus der Gesamtsumme wird dann gequotelt.
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Randfichte72
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#12

25.11.2014, 12:48

nein, ohne GG 2300!!! und ohne Anrechnung.
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AnFi
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#13

25.11.2014, 13:24

ah okay, danke :)
Liebe Grüße
AnFi
khaleesi

#14

27.11.2014, 20:49

Hab mir hier gerade alles durch gelesen und verstehe nicht, warum hier keine Anrechnung erfolgen soll. Wir rechnen GG immer an, wenn wir vor der Klage nur einen außergerichtlichen Auftrag hatten und aus den KFAs von anderen Anwälten kenne ich das auch so.

Hier heißt es jetzt, dass es darauf ankommt, was im Vergleich steht. Kann evtl. jemand zusammenfassen, wann angerechnet wird und wann nicht? Ich dachte es kommt auf die jeweilige Vollmacht und nicht auf den Vergleich an, wie der KFA zu stellen ist O_o
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#15

28.11.2014, 08:29

Randfichte72 hat geschrieben:Die Geschäftsgebühr hat im Kostenausgleichungsantrag nichts zu suchen. Sie ist vom Vergleich nicht umfasst. Ob Anrechnung erfolgen muss, hängt vom geschlossenen Vergleichstext ab.
Was ist denn Inhalt des Vergleichs?
@khaleesi: Ihr fordert vorgerichtlich z.B. wegen 5.000 € auf. Da keine Zahlung erfolgt wird Klage über 5.000 € und der entsprechenden GG erhoben. Im Termin einigen sich die Parteien auf Zahlung von 3.000 €.
Im KFA wird jetzt nur die VG, TG und ggf. EG (je nach Kostenentscheidung) berechnet.
Es findet keine Anrechnung der GG statt, da diese nicht im Vergleichstext erfasst ist.
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#16

28.11.2014, 09:23

Die Frage wann angerechnet werden muss und wann nicht beantwortet auch ganz eindeutig § 15 a Abs. 2 RVG. Der nennt drei Voraussetzungen

1. Die Gebühr wurde von dem erstattungspflichtigen Dritten gezahlt.
2. Die Gebühr ist tituliert.
3. Beide Gebühren werden in einem Verfahren geltend gemacht. (Kann man außen vor lassen, weil das in der Praxis fast nie vorkommt.)

Steht also in dem Vergleich nur "Die Parteien einigen sich auf die Zahlung von 3.000,00 €." ist keine der drei Voraussetzungen des § 15 a Abs. 2 RVG erfüllt und somit muss auch nicht angerechnet werden.
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khaleesi

#17

28.11.2014, 10:36

So wie ich das jetzt auffasse, heißt das, der RA müsste die GG beim Mandanten geltend machen und über das gerichtliche Verfahren ergeht dann ohne Anrechnung die Kostenentscheidung... Dadurch würde der RA doch mehr bekommen, als ihm eigentlich zusteht.

Oder bekommt er für die vorgerichtliche Tätigkeit dann einfach gar nichts mehr?
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#18

28.11.2014, 10:43

Richtig. Er muss sie gegenüber dem Mandanten geltend machen. Bei der Abrechnung mit dem Mandanten wiederum ist § 15 a Abs. 1 RVG relevant. Hier hat der Anwalt die Wahl wie er anrechnet. Entweder er fordert eine 1,3 GG und rechnet dann im gerichtlichen Verfahren an. Oder aber er fordert eine 1,3 GG und rechnet gleich auf diese die 0,65 GG an! Geht beides...
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#19

28.11.2014, 11:12

khaleesi hat geschrieben:So wie ich das jetzt auffasse, heißt das, der RA müsste die GG beim Mandanten geltend machen und über das gerichtliche Verfahren ergeht dann ohne Anrechnung die Kostenentscheidung... Dadurch würde der RA doch mehr bekommen, als ihm eigentlich zusteht.

Oder bekommt er für die vorgerichtliche Tätigkeit dann einfach gar nichts mehr?
Du musst unterscheiden, was der Anwalt gegenüber dem Mdt. abrechnet und welche Kosten der Mandant vom Gegner erstattet verlangen kann.
Die Erstattung durch den Gegner erfolgt nur in Höhe der Kostenentscheidung/Quotelung. Die Kosten des RA sind immer die tatsächlich entstandenen Kosten. Darum muss man als Klägeranwalt auch bei Vergleichen aufpassen und sollte immer die GG mit in den Vergleich aufnehmen, damit auch darüber eine tatsächliche Erstattung erfolgt. Aber das ist Sache der RAs und die müssen dem Mdt. ggf. erklären, warum er nicht den Vergleichsbetrag erhält. :wink:
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khaleesi

#20

28.11.2014, 11:40

Ah, okay, jetzt versteh ich's

:thx
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