neue oder alte Gebühren?
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Guten Morgen zusammen!
Hab mal ne Frage. Ich habe einen PKH-Antrag mit Klageentwurf am 21.05.2013 rausgeschickt. Die PKH-Bewilligung durch Beschluss mit Beiordnung ist vom 07.08.2013. Nach § 60 RVG kommt es ja auf die Beiordnung an, sodass ich nunmehr Gebühren nach dem neuen Recht abgerechnet haben. Das LG schreibt mir nun, dass um Antragskorrektur gebeten wird, die neuen Gebühren geltend für die Mandate ab dem 08.08.2013.....Wieso jetzt eigentlich 08.08. und nicht 01.08. Und kommt es nicht auf die Beiordnung an?
Vielleicht kann mir einer von Euch helfen![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Hab mal ne Frage. Ich habe einen PKH-Antrag mit Klageentwurf am 21.05.2013 rausgeschickt. Die PKH-Bewilligung durch Beschluss mit Beiordnung ist vom 07.08.2013. Nach § 60 RVG kommt es ja auf die Beiordnung an, sodass ich nunmehr Gebühren nach dem neuen Recht abgerechnet haben. Das LG schreibt mir nun, dass um Antragskorrektur gebeten wird, die neuen Gebühren geltend für die Mandate ab dem 08.08.2013.....Wieso jetzt eigentlich 08.08. und nicht 01.08. Und kommt es nicht auf die Beiordnung an?
Vielleicht kann mir einer von Euch helfen
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- Anahid
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Es kommt auf den Auftrag an und der war ja vor August. Und ja, 01.08. ist richtig. Vielleicht ein Tippfehler bei Gericht.
![Flohbeutel :katze2](./images/smilies/katze2.gif)
![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)
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Aber § 60 Abs. 1 S. 1 sagt doch definitiv was anderes mit der Beiordnung. In einer Sonderausgabe RVG Prof. habe ich auch gefunden, dass wenn der Anwalt nach Inkrafttreten der Reform der Auftrag erteilt worden ist bzw. beigeordnet oder bestellt wurde, gilt bereits neues Recht??
- Anahid
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§ 60 gibt Dir ODER-Regeln vor. Ist der Auftrag
a) vor dem 01.08. unbedingt erteilt oder
b) wurde der Anwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder
c) wurde der Anwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet
gilt altes Recht.
Bei Dir ist eindeutig der Auftrag vor dem 01.08. erteilt. Damit greift a) und Du bekommst alte Gebühren.
a) vor dem 01.08. unbedingt erteilt oder
b) wurde der Anwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder
c) wurde der Anwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet
gilt altes Recht.
Bei Dir ist eindeutig der Auftrag vor dem 01.08. erteilt. Damit greift a) und Du bekommst alte Gebühren.
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ehrlich, mmhhh, nagut. Dann vertraue ich Dir mal und werde dem Gericht Recht geben und eine korrigierte Abrechnung schicken. Gerecht finde ich das trotzdem nicht, da das gerichtliche Verfahren ja erst jetzt wirklich anfängt zu laufen....
Aber Danke trotzdem
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- Anahid
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Was Du noch versuchen kannst, ist den "unbedingten" Auftrag zu verneinen.
Wenn Dein Mandant das Klageverfahren ausschließlich mit Bewilligung der PKH durchführen wollte, dann ist ja der Klageauftrag nicht "unbedingt" erteilt (würde ich jetzt so sehen). Dann kann der unbedingte Auftrag ja erst nach der PKH-Bewilligung vorliegen und dann wäre es neues Recht. Ob sich das Gericht drauf einlässt, weiß ich nicht. Aber einen Versuch wäre es vielleicht wert![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Wenn Dein Mandant das Klageverfahren ausschließlich mit Bewilligung der PKH durchführen wollte, dann ist ja der Klageauftrag nicht "unbedingt" erteilt (würde ich jetzt so sehen). Dann kann der unbedingte Auftrag ja erst nach der PKH-Bewilligung vorliegen und dann wäre es neues Recht. Ob sich das Gericht drauf einlässt, weiß ich nicht. Aber einen Versuch wäre es vielleicht wert
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- Adora Belle
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Ich sehe das anders. In Eurem Fall gab es doch bedingten Prozessauftrag (nämlich bedingt durch die PKH-Bewilligung). Die 3335 ist nach altem Recht entstanden, aber die 3100 kann erst nach Beiordnung entstehen, das wäre dann bei Euch der 8.8. So steht es jedenfalls auch im Gerold für den Übergang BRAGO/RVG.
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Danke Adora, das hört sich gut an. So werde ich bei Gericht argumentieren. ich schaue noch mal im Gerold. Die 3335 wird ja eh angerechnet bzw. die rechne ich ja mit der staatskasse gar nicht ab.
- Bürostuhlakrobatin
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Hallo Zusammen, ich wollte Euch mal kurz ne Rückmeldung geben. Ich habe so argumentiert wie adora geschrieben, nämlich wie folgt:
"Gemäß § 60 RVG ist die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt ist. Im vorliegenden Fall liegt ein unbedingter Auftrag nur für das Prozesskostenhilfebewilligungsver-fahren vor und die Gebühren des PKH-Prüfungsverfahrens richten sich selbstver-ständlich nach den alten Gebührentatbeständen. Der Prozessauftrag dagegen ist durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung bedingt und wird erst mit Eintritt der Bedingung, also durch PKH-Bewilligung und Beiordnung, wirksam. Denn die Klageerhebung sollte nur für den Fall der Prozesskostenhilfe-bewilligung erfolgen. Die Bedingung (PKH-Bewilligung und Beiordnung) erfolg-te mit Beschluss vom 07.08.2013 und somit nach Inkrafttreten des Gesetztes (01.08.2013). Die Gebühren für den Rechtsstreit, also die im Vorschusswege ab-gerechnete Verfahrensgebühr 3100 VV RVG, richten sich somit nach neuem Recht und entstehen erst nach Beiordnung, im vorliegenden Fall ab dem 08.08.2013 (vgl. dazu <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 20. Aufl. – Mayer § 60 Rn. 56).
Demnach sehen wir keinen Anlass für eine Antragskorrektur."
Dem hat das Gericht stattgegeben und nun doch so gezahlt wie ich abgerechnet habe.....lohnt sich also, nicht alles zu akzeptieren.
Schönes Wochenende!
"Gemäß § 60 RVG ist die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt ist. Im vorliegenden Fall liegt ein unbedingter Auftrag nur für das Prozesskostenhilfebewilligungsver-fahren vor und die Gebühren des PKH-Prüfungsverfahrens richten sich selbstver-ständlich nach den alten Gebührentatbeständen. Der Prozessauftrag dagegen ist durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung bedingt und wird erst mit Eintritt der Bedingung, also durch PKH-Bewilligung und Beiordnung, wirksam. Denn die Klageerhebung sollte nur für den Fall der Prozesskostenhilfe-bewilligung erfolgen. Die Bedingung (PKH-Bewilligung und Beiordnung) erfolg-te mit Beschluss vom 07.08.2013 und somit nach Inkrafttreten des Gesetztes (01.08.2013). Die Gebühren für den Rechtsstreit, also die im Vorschusswege ab-gerechnete Verfahrensgebühr 3100 VV RVG, richten sich somit nach neuem Recht und entstehen erst nach Beiordnung, im vorliegenden Fall ab dem 08.08.2013 (vgl. dazu <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 20. Aufl. – Mayer § 60 Rn. 56).
Demnach sehen wir keinen Anlass für eine Antragskorrektur."
Dem hat das Gericht stattgegeben und nun doch so gezahlt wie ich abgerechnet habe.....lohnt sich also, nicht alles zu akzeptieren.
Schönes Wochenende!