Terminsgebühr im behördlichen Disziplinarverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

08.07.2026, 14:07

Aloha,

ich habe eine Frage zur Terminsgebühr 6201 VV RVG im behördlichen Disziplinarverfahren. Laut <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> soll die Terminsgebühr nur anfallen, wenn auch der Mandant an dem außergerichtlichen Termin teilnimmt, sonst nicht. Als Quelle wird u. a. Hartung NJW 2005, 3093 ff. (3095) angegeben, wo das auch so steht. Ich frage mich allerdings, woraus sich das ergeben soll. Denn im Vergütungsverzeichnis steht nichts davon, dass der Mandant auch am Termin teilnehmen muss, um die Gebühr entstehen zu lassen.

Bei uns war es so, dass wir eine Beamtin vertreten und der Rechtsanwalt an einer Zeugenvernehmung einer Kollegin der Mandantin in der Behörde teilgenommen hat. Die Mandantin war nicht dabei. Kann man die 6201 VV RVG nun abrechnen oder nicht?

Edit: Merke gerade, dass ich es im falschen Unterforum gepostet habe. Kann gerne in den Bereich "RVG ab 1.1.2021" verschoben werden.
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#2

08.07.2026, 15:11

Das steht so nicht im Gerold. Dort ist ausgeführt, dass der Mandant dabei sein muss, wenn es um einen Anhörungstermin geht, also der Mandant angehört werden sollte, und ggf auch angehört wurde. Das soll mE verhindern, dass der RA eine Gebühr verdient, indem er vor Ort ist, obwohl er (ggf sogar abgesprochen) schon weiss, dass der Mandant gar nicht erscheinen wird.

Über eine Entsprechung bei Beweiserhebungsterminen lese ich nichts.

Was in dem NJW-Beitrag dazu steht, kann ich nicht nachlesen.
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#3

08.07.2026, 15:29

Ja, jetzt nach dem zehnten Mal lesen, sehe ich auch, dass sich das nur auf den Anhörungstermin bezieht. Ist manchmal alles nicht so einfach (zu verstehen).

Vielen Dank für die Antwort.
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