Anrechnung Verzugspauschale

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Blueberry

#21

14.12.2018, 09:42

Doch die vorgerichtlichen Kosten sind schon angefallen, denn wir wurden von unserem Mdt. ja beauftragt, den Schuldner zuerst außergerichtlich aufzufordern. Aber das Problem ist ja, dass ich bei der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung irrtümlicherweise die Verzugspauschale geltend gemacht habe, obwohl ich diese ja eigentlich gar nicht berechnen hätte dürfen, so wie ihr oben ausgeführt habt. Meine Frage ist jetzt, was mache ich nun mit der Pauschale? Darf ich die - wenn ich jetzt gleich einen Mahnbescheid beantrage - dann im FoKo lassen?
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Anahid
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#22

14.12.2018, 10:07

Nein, ich würde die rausnehmen. Aber wie gesagt....es ist eine Nebenforderung. Die Auffassungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit gehen auseinander. Du kannst Dich, sollte es zum streitigen Verfahren kommen, natürlich auch auf die Rechtsprechung der beiden Amtsgerichte berufen. Es liegt also bei Dir, ob Du die drin lässt (Rechtsprechung der beiden AG) oder rausnimmst (meine Auffassung, Auffassung von Palandt und eigentlich Gesetzestext).
Blueberry

#23

14.12.2018, 10:10

Ok dann nehme ich sie vorsichtshalber mal raus. Vielen lieben Dank nochmal! ;)
medi-maus
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#24

01.06.2026, 15:02

Anahid hat geschrieben:
12.12.2018, 15:18
Richtig. Sobald vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten anfallen, ist die Verzugspauschale hinfällig.

Ich habe dazu mal eine Frage:

Wir wurden beauftragt Mahnkosten in Höhe von 40,00 € geltend zu machen.
Mit der Zahlungsaufforderung haben wir normal eine 0,9 abgerechnet. Wir haben jetzt aber im § 13 Abs. 2 gesehen, dass bei Streitwertn unter 50,00 € eine Pauschgebühr von 31,50 € genommen wird.
Mit PuT nach Nr. 7002 und USt wäre das dann ein Betrag von 44,98 €.

Gibt es dazu Rechtsprechungen wie es hier geregelt wird? oder zieht man wie in § 288 Abs. 3 BGB die Mahnkosten von den Kosten der Rechtsverfolgung ab, sodass der Gegner dann nur 4,98 € zahlen müsste?
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Anahid
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#25

02.06.2026, 09:13

Die Verzugspauschale ergibt sich aus § 288 Abs. 5 BGB. Verzugspauschale ist nicht gleichzusetzen mit Mahnkosten.

Die Verzugspauschale kann nur bei Gewerbetreibenden anfallen. Wenn Du für einen Gewerbetreibenden Mahnkosten geltend machst, dann werden 40,00 € mit Sicherheit von keinem Gericht der Welt anerkannt werden - aber das steht auf einem anderen Platz.

Ihr werdet doch wohl kaum damit beauftragt worden sein, nur Mahnkosten bei der Gegenseite zu fordern, oder? Wenn doch.....komischer Fall.

§ 13 Abs. 2 RVG gibt an, dass die Geschäftsgebühr bei so einer geringen Forderung 31,50 € beträgt. Diese Gebühr ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr einer nachfolgenden gerichtlichen Tätigkeit anzurechnen (Vorbemerkung 2.3 Nr. 6 RVG).
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#26

03.06.2026, 10:48

Anahid hat geschrieben:
02.06.2026, 09:13
Die Verzugspauschale ergibt sich aus § 288 Abs. 5 BGB. Verzugspauschale ist nicht gleichzusetzen mit Mahnkosten.

Die Verzugspauschale kann nur bei Gewerbetreibenden anfallen. Wenn Du für einen Gewerbetreibenden Mahnkosten geltend machst, dann werden 40,00 € mit Sicherheit von keinem Gericht der Welt anerkannt werden - aber das steht auf einem anderen Platz.

Ihr werdet doch wohl kaum damit beauftragt worden sein, nur Mahnkosten bei der Gegenseite zu fordern, oder? Wenn doch.....komischer Fall.

§ 13 Abs. 2 RVG gibt an, dass die Geschäftsgebühr bei so einer geringen Forderung 31,50 € beträgt. Diese Gebühr ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr einer nachfolgenden gerichtlichen Tätigkeit anzurechnen (Vorbemerkung 2.3 Nr. 6 RVG).

Ja. Du magst zwar recht haben, aber tatsächlich wurden wir mit der Einholung der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € beauftragt. Die Kosten der Rechtsverfolgung (also die entstandenen RA-Kosten) stehen uns ja dann nicht voll zu, also abzüglich der Verzugspauschale des Mandanten.
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#27

03.06.2026, 10:53

Wenn Ihr beauftragt seid, die Verzugspauschale geltend zu machen, dann ist das praktisch die Forderung des Mandanten. Das hat aber doch rein gar nichts mit Euren Gebühren zu tun. Die Forderung des Mandanten beträgt 40,00 €. Hieraus errechnen sich Eure Gebühren, also - wie Du richtig schreibst - 0,9 GG in Höhe von 31,50 € + Auslagen + MwSt. Eure Gebühren werden niemals auf Forderungen des Mandanten angerechnet.
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#28

04.06.2026, 09:07

ich schätze medi-maus bezieht sich auf das hier vom EUGH? https://www.ihk.de/hannover/hauptnaviga ... le-5278304 aber ehrlich, warum klagt man 40 € ein? Die Rechtsprechung bezieht sich ja auf die HF zzgl- Verzug schätze ich mal (habs jetzt nicht gelesen da der Fall bei mir nicht vorkommen wird da kein b2b bei uns)
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#29

08.06.2026, 08:50

Wenn die 40,00 € (oder andere Nebenforderungen) nach Zahlung der Hauptforderung durch einen Anwalt geltend gemacht werden, der vorher mit der Sache nicht betraut war, dann werden diese Nebenforderungen zur neuen Hauptforderung und dann trifft die Rechtsprechung des EuGH nicht mehr zu. Diese bezieht sich nur auf den Fall, dass neben Hauptforderung + Verzugszinsen auch die Pauschale von 40,00 € + Rechtsanwaltskosten durch einen Anwalt vorgerichtlich geltend gemacht werden sollen. Das geht nicht. Bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit durch den Rechtsanwalt kann die 40,00 € Verzugspauschale nicht mehr geltend gemacht werden, da diese in den Kosten des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit aufgeht.

Aber wenn wie hier nur die Pauschale geltend gemacht werden soll, dann stellt diese eine Hauptforderung dar und ist eben nicht mit den Rechtanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit zu verrechnen.
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