Abrechnung Mehrvergleich (Scheidung)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Alizee
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#11

27.11.2025, 11:55

Sorry meinte natürlich 1,2 TG :)
:kaffee
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Adora Belle
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#12

27.11.2025, 12:12

Wenn neU und KiU anhängig waren, und der rückständige KiU nicht, und wenn sich nicht auch über den VA verglichen wurde, dann stimmt das, soweit ich sehe.
Alizee
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#13

27.01.2026, 22:45

Vielen lieben Dank :thx
:kaffee
Ellapropella
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#14

28.01.2026, 07:49

Schönen guten Morgen,

ich bin ebenfalls neu hier und habe auch eine Frage zu einer Abrechnung in einer Scheidungssache, die mir wirklich Kopfschmerzen bereitet.

Meine Chefin hat die EF in einem Scheidungsverfahren vertreten. Scheidungsantrag gestellt und daneben, also außergerichtlich, mit der Gegenseite wegen einer Ausgleichszahlung für den Verzicht auf die Durchführung des VA verhandelt.

Im Termin wurde dann ein Vergleich geschlossen, wonach die Eheleute auf den VA verzichtet haben und der EM eine Ausgleichszahlung von 145.000,00 € an die EF zahlt.

Der Richter hat im Protokoll aber nur den Wert für die Scheidung mit 15.600,00 € und für den VA 4.680,00 € als Verfahrenswert festgesetzt. Der Wert der Ausgleichszahlung wurde nicht protokolliert. (warum er das nicht gemacht hat, kann ich nicht nachvollziehen)

Ich bin der Auffassung, dass es sich bei der Ausgleichszahlung um nicht rechtshängige Ansprüche handelt und die Rechnung so aussehen müsste:

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
(Wert: 143.122,29 €-Ausgleichszahlung) 2.518,10 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG
(Wert: 20.280,00 € Scheidung u. VA) 1.068,60 €
abzgl. Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG (Wert: 20.280,00 €) -534,30 €
0,8 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3101 VV RVG
(Wert: 143.122,29 € -Ausgleichszahlung) 1.549,60 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG geprüft -
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG
(Wert: 20.280,00 € - Scheidung und VA) 986,40 €
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
Wert 143.122,29 € 2.905,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 8.533,90 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 1.621,44 €
Zwischensumme 10.155,34 €

Ich wäre wirklich sehr dankbar für jede Unterstützung, weil ich hier einfach nicht weiter komme.

Viele Grüße aus Berlin, Michaela
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Adora Belle
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#15

28.01.2026, 11:02

Wenn die Zahlung den Verzicht auf den VA kompensieren soll, dann bleibt es bei dem Wert VA. Die Zahlung selbst ist kein eigener Gegenstand, und erhöht darum auch nicht den Wert. Ist ähnlich wie im Arbeitsrecht, wenn es um Abfindungszahlungen geht.
Ellapropella
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#16

29.01.2026, 08:00

Erst einmal vielen lieben Dank für die Rückmeldung :-)
Ja, so war es wohl gedacht, dass die Zahlung den Verzicht ausgleichen soll. Aber fällt dann nicht wenigstens eine Geschäftsgebühr (nach 2300 VV RVG) an, für die außergerichtliche Tätigkeit? Die außergerichtliche Tätigkeit über die Zahlung einer Ausgleichszahlung (dem Grunde und der Höhe nach) kann doch nicht gänzlich wegfallen, oder? Ich würde davon ausgehen, dass die GG 2300 anfällt und dann auf die Verfahrensgebühr bezüglich des VA-Wertes angerechnet werden müsste. Tut mir leid, wenn ich nochmals nerve, aber ich mir wirklich total unsicher.
Vielen Dank vorab!
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#17

29.01.2026, 09:42

Der VA ist doch gerichtlich anhängig. Da kann nichts außergerichtlich entstehen.
Ellapropella
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#18

29.01.2026, 10:20

Dankeschön für die Rückmeldung!
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