Gewaltschutzverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
schnorpsel
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#1

15.07.2020, 08:50

:wink2
Ich habe folgendes Problem:

Gegenseite hat einen Antrag auf Erlaß einer einstw. Verfügung gestellt. Es erging am 7.11.18 ein Beschluss (ohne Anhörung), Verfügung wurde stattgegeben, Kosten des Verfahrens wir. Wir haben dann einen Antrag auf mündliche Verhandlg. und Aufhebungsantrag gestellt. Gegenseite angeschrieben zur Herausgabe von Sachen. Dann wurde vom Gericht ein Anhörungstermin bestimmt. Dann erging der Beschluss, der Antrag auf Verlängerung der mit BS v. 7.11.18 im Wege einstweiliger Anordnung und der bis zum 7.5.19 befristeten Maßnahmen nach §§ 1,2 GewSchG wird zurückgewiesen. Gebühren und Auslagen werden der Gegenseite auferlegt. Verfahrenswert 1.500 €. Es ergingen dann noch zwei Beschlüsse, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, Kosten Gegenseite Gegenstandswert 1.000 € (Ausnahme Vergleich, Kosten trägt jeder selbst, Gegenstandswert 3.000 €); der zweite Beschluss ist der Vergleich. Die Gegenseite hat für ihren ersten Antrag einen KFA (Verfahrenswert 1.000 € beantragt, es erging jedoch kein KFB. Jetzt sagt Chef ich soll abrechnen (KFA stellen).

Würde jetzt wie folgt abrechnen:

Rechnung an Mandanten

1,3 GG (2.500 €)
1,5 Einigungsgebühr (3.000 €)
P&T
19% UST

KFA

1,3 VG (2.500 €)
- 0,68 Anrechnung GG
1,25 TG (2.500 €)
P&T
19 % UST

Hoffe die Ausführungen sind einigermaßen verständlich. Vorab schon danke für eure Hilfe.
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Tigerle
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#2

15.07.2020, 09:05

So ganz kann ich leider nicht folgen.
Wieso rechnest Du außergerichtlich eine Einigungsgebühr ab, ich denke das war anhängig?
Wenn außergerichtlich eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen ist (du hast aber oben nicht erwähnt ,dass Ihr außergerichtlich vor dem Verfahren tätig wart); dann wird nur eine 0,65 Geschäftsgebühr angerechnet nicht 0,68
Und 1,25 Terminsgebühr?
War das alles unter einem Aktenzeichen anhängig?
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Anahid
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#3

15.07.2020, 09:11

So wie ich das hier sehe, sind das zwei Verfahren. Du hast ein EV-Verfahren und eine Hauptsache. Wie bitte kommst Du da auf Deine Gebühren? Vor allem versteh ich nicht, wie Du auf eine Anrechnung von 0,68 kommst? Und wo nimmst Du eine 1,25 TG her? Und wieso differiert die Rechnung gegenüber dem Mandanten so extrem von dem KFA? Soweit Dein Sachvortrag das her gibt, seid Ihr ja auch gar nicht vorgerichtlich tätig gewesen.

In dem Vergleich sind das EV-Verfahren und die Hauptsache erledigt worden?
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schnorpsel
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#4

15.07.2020, 13:19

Ihr habt Recht, dass mit der außergerichtlichen Gebühr ist falsch, der Schriftverkehr mit der Gegenseite war schon während dem laufenden Verfahren. Das war auch alles etwas wirr, jetzt nochmal chronologisch:

6.11.2018 Antrag einstweilige Verfügung der Gegenseite
7.11.2018 Beschluss Antrag stattgegeben , Kosten hat Mdt. zu tragen ( bis dahin kann ich nichts abrechnen)
15.01.2019 KFA d. GS
24.01.2019 Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung (wir)
01.03.2019 Rücknahme des v.g Antrages (wir)
25.04.2019 Antrag GS die Anordnung aus der einstw. Verfügung zu verlängern
06.06.2019 Termin in der Sache
20.06.2019 BS Antrag wird abgelehnt; Kosten hat GS zu tragen; Verfahrenswert 1.500 € (KFA 1.500 €; 1,3 VG und 1,2 TG)

alles ein Aktenzeichen
dann weiter Herausgabe mit anderem Aktenzeichen, da war das dann mit STW 1.000 € Verfahren und STW 3.000 € Vgl. (Verfahren GS; Vgl. jeder selbst zu tragen).
KFA 1.000 € 1,3 VG; 1,2 TG
an Mdt. 3.000 € 1,5 EG

Entschuldigung für den ersten Mist
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#5

15.07.2020, 16:11

So weit, so gut.....so falsch :?

Also

Zum einen hat der Mandant grundsätzlich eine Rechnung über sämtliche Verfahrenskosten zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hier von der Gegenseite Kosten zu übernehmen sind; insoweit handelt es sich nämlich um einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten. Euer Kostenschuldner ist immer der Mandant.

Der KFA für das EV-Verfahren ist richtig; eine entsprechende Kostenrechnung erhält der Mandant.

Dein Herausgabeverfahren rechnest Du sowohl im KFA als auch in der Rechnung vollkommen falsch ab. Wenn der Verfahrenswert 1.000,00 € war und der Vergleichswert 3.000,00 € beträgt, dann spricht man von einem Mehrvergleich. Dazu findest Du hier im Forum eine ganze Menge und ich bitte Dich, Dir das erst einmal anzuschauen, bevor ich hier das gefühlte millionste Mal dazu Ausführungen mache.
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Langstrumpf
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#6

25.03.2025, 13:07

Ich hänge mich mit meiner Angelegenheit mal hier dran:

Folgender Sachverhalt:

Der Mdt. bekam ein Beschluss über ein Gewaltschutzverfahren. Dagegen sind wir vorgegangen und haben bis zur mündlichen Verhandlung mehrere Schriftsätze verfasst. Kurz bevor der Gerichtstermin stattfinden sollte, hat der Mandat uns das Mandat entzogen. Gleichzeitig haben wir allerdings über das Umgangsrecht sowie über die Aufhebung des Miteigentumsanteils mit der gegnerischen Kollegin hin- und hergeschrieben. Ich habe für das Gewaltschutzverfahren eine 1,3 VG abgerechnt und für das Verfahren mit dem Miteigentumsanteil eine 1,3 GB abgerechnet. Für mich waren es zwei verschiedene Angelegenheiten und deshalb hab ich auch nicht angerechnet.
Nun kommt der neue Anwalt von unserem Ex-Mandanten und meint, wir hätten anrechnen müssen.
Jetzt bin ich verwirrt, kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen, wer hier Recht hat.
Vielen Dank.
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#7

25.03.2025, 13:38

weiss nicht ob das schon Rechtsberatung ist. Wie begründet der neue RA die Anrechnung? Ich würde sagen dass es auch 2 Angelegenheiten sind, mache aber kein FamR
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#8

25.03.2025, 13:40

Begründet hat er gar nichts, nur gemeint, wir hätten das anrechnen sollen. Ich bin auch der Meinung, dass das zwei unterschiedliche Angelegenheiten sind.
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#9

25.03.2025, 14:05

Du hast recht, es gibt da nichts anzurechnen.
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#10

16.04.2025, 09:29

Danke AB. Jetzt geht die Sache weiter. Chef und der ehemalige Mandant haben sich verglichen. So weit so gut, allerdings beantragt der neue Anwalt die Kosten des Verfahrens uns aufzuerlegen. Ähm, entstehen in einem Verfahren nach § 11 RVG neue Kosten?? Das hatte ich so nicht.
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