
Ich habe folgendes Problem:
Gegenseite hat einen Antrag auf Erlaß einer einstw. Verfügung gestellt. Es erging am 7.11.18 ein Beschluss (ohne Anhörung), Verfügung wurde stattgegeben, Kosten des Verfahrens wir. Wir haben dann einen Antrag auf mündliche Verhandlg. und Aufhebungsantrag gestellt. Gegenseite angeschrieben zur Herausgabe von Sachen. Dann wurde vom Gericht ein Anhörungstermin bestimmt. Dann erging der Beschluss, der Antrag auf Verlängerung der mit BS v. 7.11.18 im Wege einstweiliger Anordnung und der bis zum 7.5.19 befristeten Maßnahmen nach §§ 1,2 GewSchG wird zurückgewiesen. Gebühren und Auslagen werden der Gegenseite auferlegt. Verfahrenswert 1.500 €. Es ergingen dann noch zwei Beschlüsse, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, Kosten Gegenseite Gegenstandswert 1.000 € (Ausnahme Vergleich, Kosten trägt jeder selbst, Gegenstandswert 3.000 €); der zweite Beschluss ist der Vergleich. Die Gegenseite hat für ihren ersten Antrag einen KFA (Verfahrenswert 1.000 € beantragt, es erging jedoch kein KFB. Jetzt sagt Chef ich soll abrechnen (KFA stellen).
Würde jetzt wie folgt abrechnen:
Rechnung an Mandanten
1,3 GG (2.500 €)
1,5 Einigungsgebühr (3.000 €)
P&T
19% UST
KFA
1,3 VG (2.500 €)
- 0,68 Anrechnung GG
1,25 TG (2.500 €)
P&T
19 % UST
Hoffe die Ausführungen sind einigermaßen verständlich. Vorab schon danke für eure Hilfe.