Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jeana
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#1
03.02.2020, 13:10
Ich soll nun mit der Staatskasse abrechnen. Straftsache, wir waren Pflichtverteidiger. II. Instanz.
Wir waren Pflichtverteidiger, nun kam das Urteil
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufungsgebühr wird um 1/3 ermäßigt. Die Staatskasse trägt 1/3 der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren sowie die dem Angeklagten durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen notwenigen Auslagen.
Kann mir hier jemand helfen?
Wird eine normale Rechnung erstellt oder gibt es hier ein Formular? Z.B. beantragen wir, nachstehenden Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen und auf eines unserer unten angeführten Konten anzuweisen usw…
Bitte kann mir hier jemand helfen

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Adora Belle
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#2
03.02.2020, 13:30
Ich würde mir die gesonderte Abrechnung sparen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Berufung der StA andere notwendige Auslagen verursacht hat, als die eigene Berufung. Ist alles ein Verfahren, es entstehen einmal Gebühren für den Verteidiger.
Man könnte (müsste) eine Differenzberechnung durchführen. Allerdings verbleiben 2/3 weiterhin zulasten des Mandanten. Die PV-Vergütung wird voll auf das 1/3 Erstattung angerechnet. Deshalb verbleibt wahrscheinlich gar kein überschießender Rest.
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Jeana
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#3
03.02.2020, 13:35
Ich habe leider hier gar keine Ahnung wie ich was abzurechnen habe. Verzeihung. Ich bin total hilflos. Ich weiss gar nicht wie ich das machen soll.
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Jeana
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#4
03.02.2020, 13:43
Ich habe leider hier gar keine Ahnung wie ich was abzurechnen habe. Verzeihung. Ich bin total hilflos. Ich weiss gar nicht wie ich das machen soll. Wie geb ich die 1/3 bei Advoware ein?
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Adora Belle
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#5
03.02.2020, 14:03
Glaube nicht, dass das über eine Software funktioniert. Ich hab das schon ewig nicht mehr erklärt, aber Du findest hier tonnenweise Threads zur Differenzberechnung. Suchbegriffe: Teilfreispruch, Differenztheorie
In Kürze:
Du müsstest Eure Wahlverteidigervergütung berechnen, hiervon 1/3 könnte gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Wenn dieses Drittel niedriger ist als die Pflichtverteidigervergütung (ist anzunehmen), dann hat der Mandant keinen Erstattungsanspruch.
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Alizee
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#6
12.03.2025, 10:18
Hallo zusammen,
ich habe dazu auch eine Frage, denn Differenztheorie hatte ich noch nie.
Nach Teilfreispruch haben wir unsere Kosten (Wahlanwaltsgeb.) ggü der Staatskasse geltend gemacht. Das AG schreibt jetzt dass wegen des Teilfreispruchs die Differenztheorie anzuwenden sei.
Grundsätzlich möchte ich das verstehen: Wir müssten eine Rechnung unserer Wahlanwaltsgebühren einreichen, wie bereits getan. Muss ich auch die Pflichtverteidigergebühren ausrechnen oder macht das Gericht die Gegenrechnung selbst? Die 1/3 von der Wahlanwaltsgebühr - soll ich die ausrechnen? Schreibe ich das dann darunter?
Wie mache ich das in Zukunft? Worauf muss ich noch achten, welcher Teil vom Freispruch umfasst ist oder ist das egal?
Unser AG war offenbar so nett und hat schon eine Berechnung gemacht, sie haben uns eine Auflistung "Gesamtgebühren des RA" und daneben "Schuldspruchtat-fiktiv-berechnet" übersandt.
Die Gebühren sind auf beiden Seiten identisch, so dass unten 0 herauskommt und das AG schreibt "ein festsetzbarer Differenzbetrag ergäbe sich somit nicht."
Sie möchten dazu eine Stellungnahme. Ich denke, das bedeutet dann wohl, dass unser M keine Erstattung erhält und die Kosten selbst zu tragen hat. Richtig?

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Adora Belle
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#7
12.03.2025, 10:42
Die Differenz, um die es hier geht, besteht zwischen Wahlverteidigervergütung für das gesamte Verfahren und Wahlverteidigervergütung für den verurteilten Teil. Nach Ansicht des Gerichts besteht gar keine Differenz. Wenn Ihr meint das wär anders, müsst Ihr die Differenz berechnen. Die kann eigentlich nur durch eine höhere/niedrigere Verfahrensgebühr oder Terminsgebühr zustande kommen. Ihr müsstet als genauso rechnen wie das Gericht, aber mit anderen Gebührenhöhen.
Ich fürchte, dass das nix wird, wenn das Gericht schon mal eine Meinung dazu hat.
Btw: 1/3 kommt bei Euch nicht vor, das gäbe es nur, wenn die Kostengrundentscheidung schon eine Quotelung aussprechen würde. Und die Pflichtverteidigung hat auch nichts mit der Berechnung zu tun, die kommt wiederum nur ins Spiel, wenn sich eine erstattbare Differenz ergibt. Dann müsste man noch schauen, ob die vielleicht durch die PV-Vergütung schon aufgezehrt ist.
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Alizee
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#8
14.03.2025, 10:10
Vielen Dank für deine Antwort @ Adore Belle
Das Gericht hat ja unsere Rechnung mit der fiktiven Rechnung bereits gegenübergestellt u es kam 0 raus.Das Gericht bittet uns dazu noch um Stgn. Ich denke ich kann dann wohl schreiben, das wir der Auffassung folgen?
Danke u Lg
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Adora Belle
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#9
14.03.2025, 13:59
Ja, wenn Ihr keine bessere Idee habt..