Erledigungserklärung nach Einspruch Versäumnisurteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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silvana83
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#1

25.04.2018, 10:07

HalloIhr Lieben!

Folgendes Problem. Ich habe ein Verfahren und wir haben ein Versäumnisurteil erwirkt. Der Gegner legt hiergegen Einspruch ein. Es wird ein Termin bestimmt. Noch vor dem Termin erklären wir die Erledigung des Rechtsstreits (da dieser die Schulden bezahlt hat) und beantragen, dass der Beklagte die Kosten trägt.

Der Termin wurde daraufhin aufgehoben. Es erging ein BEschluss, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO. Die Beklagtenpartei hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.

Nun meine Frage... Da ja vorher ein VU ergangen ist. Bleibt es bei meinem jetzigen KFA trotzdem bei

1,3 Verfahrensgebühr
0,5 Terminsgebühr

oder muss ich die Terminsgebühr jetzt außer Acht lassen?

Viele Grüße
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AliceImWunderland
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#2

25.04.2018, 10:18

Eine einmal entstandene Gebühr fällt nicht weg. Die Terminsgebühr bleibt bestehen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
silvana83
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#3

25.04.2018, 10:23

Danke!!! War mir jetzt unsicher
Refa_2023
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#4

09.12.2024, 11:11

Ich habe hier auch eine Frage: wir vertreten die Klägerin. Am 2.12.24 haben wir gegenüber dem Gericht angezeigt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Wir befanden uns zu dem Zeitpunkt im schriftlichen Vorverfahren, die Beklagten hatten die Frist zur Verteidigungsanzeige. Nun erging heute ein Versäumnisurteil. Kurz danach hatte ich die Nachricht des Gerichtes im beA, dass sich das VU mit der Erledigterklärung überschnitten hat. Ich stehe auf dem Schlauch - kann ich auf Basis des VUs noch einen KFA einreichen? Das VU ist ja dann unberechtigt ergangen, oder sehe ich das falsch?
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paralegal6
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#5

09.12.2024, 11:20

da eine mündliche Verhandlung ja so oder so nicht stattgefunden hat und das Gericht gepennt hat würde ich keine TG abrechnen. Der Beklagte war ja nicht säumig, vermtlich hat er gezahlt oö. Der Gegner kann ja durchaus Einspruch erheben und dann verliert ihr, was unnütz Kosten auslöst (hatte den Fall noch nicht, Kostenrecht ist bekanntlich auch nicht meins)
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Refa_2023
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#6

10.12.2024, 08:55

danke paralegal!
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