Hallo,
ich soll einen Kostenfestsetzungsantrag fertigen. Die Kläger tragen die Kosten zu 44 %. Der Beklagte den Rest.
Kann ich für einen Termin, der 120 km entfernt war, Fahrt- und Abwesenheitsentgelt für die Kläger festsetzen lassen? Oder nur unsere eigenen Gebühren und Auslagen.
Liebe Grüße
Fahrt- und Abwensenheitsentgelt
- Adora Belle
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Parteikosten können gemäß JVEG festgesetzt werden.
- Tigerle
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Du kannst alle Kosten ganz normal angeben und auch die für die Partei gemäß JVEG ganz normal mit angeben. Die Quotelung nimmt das Gericht vor.
- 13
- NORTHERN DINO
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Das Thema ist hier schon oft behandelt worden.
Aus einem Beitrag von N. Schneider:
Nach § 91 I 2, 1. Hs. ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung für das durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis. Insoweit gelten gem. § 91 I 2, 2. Hs. ZPO die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend, also die Vorschriften des JVEG.
□ Unerheblich ist, ob das persönliche Erscheinen der Partei durch das Gericht angeordnet worden war (OLG Koblenz AGS 10, 102; OLG Saarbrücken AGS 12, 496). Auch wenn die Partei aus dem Ausland anreist, sind die Reisekosten grundsätzlich zu erstatten (OLG Koblenz AGS 11, 519; OLG Braunschweig RVG prof. 12, 93).
□ Erstattungsfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die durch die Terminswahrnehmung entstanden sind, also insbesondere Reisekosten, sonstige Aufwendungen anlässlich der Reise und auch Verdienstausfall oder Entschädigung für Zeitversäumnis.
Aus einem Beitrag von N. Schneider:
Nach § 91 I 2, 1. Hs. ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung für das durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis. Insoweit gelten gem. § 91 I 2, 2. Hs. ZPO die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend, also die Vorschriften des JVEG.
□ Unerheblich ist, ob das persönliche Erscheinen der Partei durch das Gericht angeordnet worden war (OLG Koblenz AGS 10, 102; OLG Saarbrücken AGS 12, 496). Auch wenn die Partei aus dem Ausland anreist, sind die Reisekosten grundsätzlich zu erstatten (OLG Koblenz AGS 11, 519; OLG Braunschweig RVG prof. 12, 93).
□ Erstattungsfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die durch die Terminswahrnehmung entstanden sind, also insbesondere Reisekosten, sonstige Aufwendungen anlässlich der Reise und auch Verdienstausfall oder Entschädigung für Zeitversäumnis.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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Sorry, wenn ich dieses Thema noch einmal aufgreife.
Aktuell komme ich damit nicht weiter, weil argumentiert wird, dass dies nur bei Arbeitsgerichten gilt.
Jedoch nicht für einen Verwalter einer WEG, der trotz Nichtladung an der Verhandlung als gesetzlicher Vertreter der WEG teilnimmt.
Gibt es hier eventuell eine Rechtsprechung von einem Nicht-Arbeitsgericht?
Danke für die Mühe im Voraus
Aktuell komme ich damit nicht weiter, weil argumentiert wird, dass dies nur bei Arbeitsgerichten gilt.
Jedoch nicht für einen Verwalter einer WEG, der trotz Nichtladung an der Verhandlung als gesetzlicher Vertreter der WEG teilnimmt.
Gibt es hier eventuell eine Rechtsprechung von einem Nicht-Arbeitsgericht?
Danke für die Mühe im Voraus