Anrechnungsprobleme bei Rechtsschutzversicherung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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DianaT
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#1

09.12.2021, 11:36

Hallo,

ich war schon länger nicht mehr da :wink1

Ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, wo wir geklagt haben.

Wir haben auf 12.084,09 Euro geklagt und 3.256,55 Euro zugesprochen bekommen.

Jetzt hat meine Kollegin den Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt mit folgenden Gebühren:

3100 auf GW 12.084,09 Euro 785,20 Euro
Anrechnung gem. Vorbemerkung 3, § 15a RVG auf GW 4.000,00 Euro -163,80 Euro

Das Gericht hat dem auch entsprochen und die Gegenseite hatte keine Einwende.

Nun habe ich gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Diese ist aber nicht bereit die Anrechnung auf einen Gegenstandswert von 4.000,00 Euro zu bezahlen und hat unsere Rechnung gekürzt.

Wie kann ich die Anrechnung nun noch begründen? Ist diese überhaupt richtig so?

Vielen Dank!

Liebe Grüße
Diana
pitz
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#2

09.12.2021, 11:58

Aus dem Sachverhalt ist mir nicht ersichtlich, warum hier eine Anrechnung erfolgen sollte. Wart ihr vorgerichtlich tätig?
DianaT
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#3

10.12.2021, 11:14

Guten Morgen,

ja wir waren außergerichtlich ebenfalls tätig, daher die Anrechnung.

Ich hätte jetzt wie folgt abgerechnet:
2300 auf GW 12.084,00
7002
+
3100 auf GW 12.084,00
Anrechnung auf GW 12.084,00
7002

Meine Kollegin hat die Anrechnung allerdings auf einen GW von 4000,00 Euro gemacht, da wir mit Urteil nur einen Betrag von 3.256,55 Euro zugesprochen bekommen haben.

Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich.

Vielen Dank
Diana
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#4

10.12.2021, 11:25

Die Abrechnung mit der RSV und die Kostenfestsetzung sind zwei paar Schuhe. Entstanden sind bei Euch GG und VG aus 12.084 EUR. (Btw, gewöhn Dir mal an, zu sagen, die Gebühr entsteht aus diesem Wert, nicht auf. Das ist falsch und klingt falsch, und verwirrt den Leser.)

Für die Kostenfestsetzung spielen vorgerichtliche Kosten nur eine Rolle, wenn sie gezahlt oder tituliert sind. Es kommt hier also darauf an, ob Euch aus dem gewonnenen Wert auch die GG zugesprochen wurde. Nur dann ist im KFA anzurechnen.

Die RSV schuldet die GG und die VG aus dem Gesamtwert, und hier ist natürlich auch aus diesem Wert anzurechnen.
DianaT
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#5

17.12.2021, 08:58

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Schöne Weihnachtsfeiertage
pidellal
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#6

23.07.2024, 09:45

Hallo zusammen,
ich muss einer RSV klar machen, dass die Geb. 2300 berücksichtigt werden muss bzw. angerechnet werden muss. Ich habe abgerechnet wie folgt
2300
3100
Anrechnung 1/2
3104
3100
Die RSV führt jetzt aus: "Aus dem Vergleich entnehmen wir, dass die Geb. 2300 nicht berücksichtigt wurde" (Zusatz durch mich: Kratzt uns doch nicht für die Rechnung mit Pt bzw. RSV, sondern nur für KFA, oder?) Ferner schreibt die RSV: "Der nicht anrechenbare Teil der Geb. 2300 ist anteilig von der Gegenseite zu erstatten. Im Kostenfestsetzungsverfahren (Zusatz durch mich: eben, und zwar nur da) wird dieser Betrag nicht berücksichtigt vgl. u.a. OLG Köln, RVGreport 05, S 76. Ein Verzicht auf diesen Erstattungsbetrag kann nicht zu unseren Lasten gehen. Wir haben daher, der Vergleichsregelung entsprechend, den Betrag der anteiligen Geb. 2300 von Ihrer Rechnung abgezogen"
wo steht, dass die Anrechnung erfolgen muss wenn es sich nicht um ein Kostenfestsetzungsverfahren handelt? (und zwar immer)
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#7

23.07.2024, 10:21

Das Problem liegt hier ganz woanders: Man darf niemals einen Vergleich zulasten der RSV abschließen, es sei denn, das ist vorher von der RSV genehmigt - war hier wohl eindeutig nicht der Fall.

Es ist eine GG entstanden, die zwar wahrscheinlich mit eingeklagt wurde, aber in dem Vergleich keine Berücksichtigung mehr fand. Grundsätzlich hätte aber wohl eine Erstattungspflicht der Gegenseite bestanden. Wird also die GG einfach nicht erwähnt im Vergleich, so ist das ein Vergleich zulasten der RSV, da die die GG nicht mehr erstattet bekommen kann und dann ist die RSV wegen der GG raus und muss die eben auch nicht zahlen. Was also bedeutet, dass die 0,65 GG vom Mandanten selbst zu zahlen ist.

Sollte sich ein Erstattungsanspruch aus der Kostenfestsetzung zugunsten Deines Mandanten ergeben, kannst Du hier nur das Quotenvorrecht geltend machen - bin mir aber nicht sicher, ob das in so einem Fall überhaupt greift.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk, aber manche sind grottenschlecht verpackt! :katze2
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