Gebühren bei Teilungsversteigerung- und Verteilungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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elise98de
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#1

29.04.2024, 15:08

Liebe Foreno-Gemeinde :wink1 ,

ich habe heute einmal eine Frage bezüglich folgenden Sachverhaltes:

Wir haben für eine Mandantin die Teilungsversteigerung beantragt. Das Grundstück wurde versteigert. Da nicht alle Erben der noch im Grundbuch eingetragene Eigentümer bekannt waren und eine gleichlautende Erklärung aller im Verteilungsverfahren abgegeben werden muss, wurde der Versteigerungserlös insgesamt bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt. Für die unbekannten Erben wurde ein Nachlasspfleger benannt. Dieser hat nun alle Erben ermittelt und der hinterlegte Betrag kommt entsprechend der Anteile zur Auszahlung.

Klar ist, dass es für das Teilungsversteigerungsverfahren und auch das Verteilungsverfahren je eine Gebühr nach Nr. 3311 VV RVG entstanden ist. Für das Ermitteln der Erben bekommt der Nachlasspfleger seine Gebühren.

Tendenziell neige ich dazu, dass wir für den ganzen "Ratenschwanz" für das Ermitteln der Erben nichts bekommen. Wir wurden vom Nachlasspfleger nur auf dem Laufenden gehalten.

Seht ihr das anders?

Bereits jetzt lieben Dank für eure Rückmeldungen.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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Anahid
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#2

29.04.2024, 15:30

Seh ich genauso. Wo soll da der gesonderte Auftrag liegen?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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elise98de
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#3

30.04.2024, 08:02

Lieben Dank für deine Rückmeldung Anahid.

Wir schließen mit unseren Mandanten immer Honorarvereinbarungen mit der Maßgabe, dass mindestens die Gebühren nach RVG anfallen. Aus diesem Grund müssen wir immer die Gegenrechnung machen. Meine Frage war eher noch einmal eine Absicherung, da ich mir relativ sicher war.
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