Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Suki
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#1

13.03.2024, 10:57

Hallo allerseits,
leider bin ich etwas eingerostet, was das Gebührenrecht im Strafverfahren anbelangt. Vielleicht könnt ihr mir helfen.
Es geht um ein Wiederaufnahmeverfahren eines Strafprozesses. Die Staatsanwaltschaft hatte den Antrag auf Wiederaufnahme gestellt. Wir waren erst im Wiederaufnahmeverfahren für die Nebenklage legitimiert. Der Beschuldigte hat gegen die Wiederaufnahme eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht erwirkt. Auch dort waren wir aufgetreten, es gab vor dem Bundesverfassungsgericht einen Termin.
Das Landgericht, dass über die Wiederaufnahme zu entscheiden hatte, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet und danach den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die notwendigen Kosten auch des Nebenklägers trägt die Staatskasse.

Was kann ich abrechnen?
Im Wiederaufnahmeverfahren gibt es keine Grundgebühr, wie sieht es mit der Gebühr 4136 VV RVG aus? Der Antrag wurde ja nicht von uns gestellt und vorbereitet. Kann ich folglich nur die Gebühren nach 4137 evtl. nach 4138 VV RVG abrechnen?

EA-Verfahren Verfassungsbeschwerde
Kann ich hier neben der Verfahrensgebühr nach 4130 VV RVG und Terminsgebühr 4132 VV RVG die Grundgebühr 4100 VV RVG abrechnen?

Es wäre super, wenn Ihr mich helfen könntet. Vielen lieben Dank im Voraus!
Refa_2023
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#2

22.03.2024, 14:05

Hallo, gute Frage, aber das wären meine Gedanken zu deiner Frage:

Für das Wiederaufnahmeverfahren ist die Vorbereitungsgebühr nach VV 4136 RVG nicht anzurechnen, wenn ihr als RA den Antrag auf Wiederaufnahme nicht selbst gestellt oder vorbereitet habt. Stattdessen könnt ihr mE die Gebühren nach Nummer 4137 VV RVG für die Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren und eventuell nach 4138 VV RVG für die Erwirkung einer einstweiligen Anordnung im verfassungsrechtlichen Verfahren abrechnen.

Bezüglich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gemäß VV 4100, 4130, 4132 RVG folgende Gebühren abrechenbar:

1. Die Grundgebühr nach Nummer 4100 VV RVG.

2. Die Verfahrensgebühr nach Nummer 4130 VV RVG entsteht für die Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

3. Die Terminsgebühr nach Nummer 4132 VV RVG wird für die Vertretung im Termin vor dem Bundesverfassungsgericht angesetzt.

Zusammengefasst könnt ihr mE im Wiederaufnahmeverfahren die Gebühren 4137, gegebenenfalls 4138 VV RVG und im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Gebühren 4100, 4130, 4132 VV RVG abrechnen. Ich bin aber noch Azubi, deswegen bitte noch andere Meinungen abwarten :)
BountyL
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#3

23.03.2024, 19:17

Keine Grundgebühr?

Das zerstört meine Eselsbrücke: „Fuß in der Tür, Grundgebühr!“
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Anahid
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...ist hier unabkömmlich !
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#4

25.03.2024, 12:59

@Maximus - Die Themenstarterin wird Dir sicher nicht bestätigen in welchem Fall sie tätig ist (was sie schon aus berufsrechtlichen Gründen gar nicht darf und was Du als Bürovorsteher ja wohl wissen solltest). Hier geht es um eine reine Abrechnungsfrage; Deinen unqualifizierten und in keiner Weise weiterhelfenden Beitrag hättest Du Dir daher sparen können.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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