Wir haben eine Mandantin, die uns bereits mit mehreren mietrechtlichen Angelegenheiten beauftragt hat. Die Rechtsschutzversicherung stellt die Angelegenheiten als eine Angelegenheit dar und zahlt nur nach dem Gesamtstreitwert.
1. Angelegenheit: Beauftragung im September 2020
Vermieter hat die mietergebundenen Mülltonnen gegen eine große 1000 l Tonne ausgetauscht was zu höheren Betriebskosten führt. Wir haben uns an den Vermieter gewandt und gefordert, dass die 1000 l Tonne wieder abbestellt wird und die mieterbezogenen Tonnen wieder aufzustellen. Das wurde auch gemacht, RSV hat Kostenrechnung bezahlt.
2. Angelegenheit: Prüfung BKA 2019
Im November 2020 hat uns diese Mandanatin mit der Überprüfung Ihrer BKA Abrechnung 2019 beauftragt. Die Rechtsschutzversicherung den Rechtsschutz "erweitert" (es wurde ein und diesselbe Schadennummer genommen wie bei der Mülltonne).
3. Angelegenheit: Eigenbedarfskündigung
Im Dezember 2020 hat diese Mandantin die Eigenbedarfskündigung erhalten gegen die wir vorgehen sollten. Die Rechtsschutz hat wiederum nur den Rechtsschutz erweitert und wieder dieselbe Schadennnummer gewählt wie bei der Mülltonne und der BKA 2019.
Nun hab ich die BKA 2019 Angelegenheit abgerechnet sowie die Eigenbedarfskündigung und habe 2 seperate Rechungen erstellt, habe also die Gegenstandswerte nicht zusammen addiert. Die RSV zahlt diese Rechnungen nicht voll, sondern weist darauf hin, dass sie einen Gesamtgegenstandswert bildet (Mülltonne, BKA 2019, Kündigung) und daraus lediglich eine 1,3 GG zahlt.
Für mich sind das vollkommen verschiedene Angelegenheiten, selbst wenn die RSV ein und dieselbe Schadennummer angegeben hat.
Wie seht ihr das?
Mietrecht - eine oder mehrere Angelegenheiten
- Anahid
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Wie immer: Es kommt drauf an. Wann habt Ihr die Rechnung wegen der Mülltonnen gestellt? Erfolgte die Beauftragung wegen der BKA vorher oder nachher?

- icerose
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Für mich könnten 1. und 2. als eine Angelegenheit duchgehen. Weil: Wo findest du was über Müll(tonnen)kosten? Ja, in der BKA (oder in den Belegen, wenn man Einsicht nehmen konnte).
Aber 3. ist sowas von ganz definitiv eine andere Angelegenheit. *grml*
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück 

- Muschel
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Die Rechnung für die Mülltonnen wurde am 22.01.2021 gestellt, die Beauftragung bzgl. der BKA 2019 am 18.11.2020. Also dürfte BKA und Mülltonne zusammenzurechnen sein, aber das mit der Eigenbedarfskündigung auf keinen Fall?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) 

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Seh ich anders als Icerose. § 22 RVG ist da m.E. ausschlaggebend. Ein Mandant - mehrere Angelegenheiten im Mietrecht = Zusammenrechnung. Da auch zum Zeitpunkt der Beauftragung wegen der Eigenbedarfskündigung die anderen beiden Sachen nicht abgeschlossen waren, wird m.E. der Wert der Kündigung hinzugerechnet.

- Muschel
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Danke für deine Antwort. Ich werde dass mal nochmal mit der Rechtsanwältin besprechen. Bei der Mülltonnenabrechnung und der BKA 2019 würde ich die Zusammenrechnung auch noch einsehen, bei der Eigenbedarfskündigung bin ich unschlüssig.
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Ist alles Mietrecht - betrifft alles das Mietverhältnis des Mandanten mit dem Vermieter und darum § 22 RVG.

- skugga
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Sehe ich ein wenig anders, endlos auf alles ausdehnen lässt sich auch der § 22 RVG nicht, sonst könnte ja auch bei langjährigen Mietverträgen und diesbezüglichen Streitigkeiten aus den unterschiedlichsten Gründen die RSV sich immer darauf zurückziehen, es beträfe alles das Mietverhältnis. Ganz so weit gefasst ist aber die Sache mit dem inneren Zusammenhang nun auch nicht. M. E. fällt der Eigenbedarf insoweit raus und bildet eine eigene, neue Angelegenheit.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
- Anahid
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Da bin ich leider nicht Deiner Meinung Skugga. Wenn ein Verfahren wegen Mietrecht abgeschlossen ist und dann ein anderes folgt, dann sehe ich auch nicht eine Angelegenheit. Solange aber Mietrechtsangelegenheiten nicht abgeschlossen sind und dann immer weitere Mietrechtsstreitigkeiten hinzu kommen, bin ich schon der Meinung, dass hier § 22 RVG greift. Und das ist das Problem. Weder die Streitigkeit um die Mülltonne, noch die Streitigkeit um die Nebenkostenabrechnung war abgeschlossen, als der Mandant den Auftrag wegen der Eigenbedarfskündigung zusätzlich erteilt hat.
