Kindesunterhalt - Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BineWalz
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#1

28.12.2020, 15:01

Hallo,
wir haben einen Mandanten, für den wir vor 2 Jahren die Scheidung und auch die Berechnung des Kindesunterhalts gemacht haben. Er hat damals eine Jugendamtsurkunde erstellen lassen. Nun will er jedes Jahr zum Jahresende wissen, welchen genauen Betrag er nun ab Januar zahlen muss. Dieses Jahr hat sich sein Einkommen auch geändert. Wie rechnet Ihr solche Auskünfte ab?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Liebe Grüße,
Bine
Feldhamster
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#2

29.12.2020, 12:26

Ich würde es als Beratung ansehen und dementsprechend eine Gebührenvereinbarung schließen.
SannyKrausz
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#3

27.01.2021, 08:31

Also rechnet ihr bei der Berechnung von Unterhalt immer nur eine Beratungsgebühr, sprich maximal € 190,00-250,00 ab?
Feldhamster
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#4

27.01.2021, 09:08

Nein, Berechnung in der Form als dass eine Einkommensermittlung erfolgt und aufgrund dessen der Unterhalt berechnet wird, ist eine Tätigkeit. Wenn es aber, so wie oben geschildert, bereits eine Jugendamtsurkunde gibt und jeweils nur der Betrag anhand der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle mitgeteilt wird, muss ja kein Einkommen berechnet, sondern nur in der Tabelle geguckt werden. Das sehen wir als Beratung an.
Minibobby86
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#5

26.01.2023, 10:39

Wir haben einen Mandanten bzgl. Kindesunterhalt beraten und wollen nun abrechnen, würdet ihr Beratungsgebühr abrechnen oder nach Streitwert?
Feldhamster
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#6

29.01.2023, 11:23

§ 34 RVG. Wenn keine Gebührenvereinbarung geschlossen worden ist, Erstberatung max 190 Euro.
Minibobby86
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#7

31.01.2023, 14:30

Feldhamster hat geschrieben:
29.01.2023, 11:23
§ 34 RVG. Wenn keine Gebührenvereinbarung geschlossen worden ist, Erstberatung max 190 Euro.
:thx
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