VKH abrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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karibikblume
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#1

19.05.2022, 08:27

Huhu ihr.

Ich möchte VKH abrechnen und stehe nun vor folgendem Problem:

Es gab ein Aktenzeichen X vom Gericht, in welchem es um Kindes- und Trennungsunterhalt geht.

Aktenzeichen Y läuft beim Gericht unter Scheidung.

Es gab nun einen Termin in Sachen Y, in welchem die Ehe geschieden wurde, der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und ein Vergleich geschlossen wurde über den Kindes- und Trennungsunterhalt, Nachscheidungsunterhalt, sowie das Verfahren X als erledigt erklärt wurde.

Wir bekamen einen Beschluss in Sachen X,
Verfahrenswert ist 5.000 €.

Außerdem bekamen wir einen Beschluss in Sachen Y,
Verfahrenswert 15.640,20 €,
Verfahrenswert für den Vergleich 20.674,50 €.

Die Einzelwerte:
Ehesache 10.743,00 €,
Versorgungsausgleich 4.897,20 €,
Kindesunterhalt Kind A 5.674,50 €,
Trennungsunterhalt 5.000,00 €,
nachehelicher Unterhalt 5.000,00 €,
Erledigung Verfahren X 5.000,00 €

Ich habe keine Ahnung, wie ich das nun abrechnen soll. :oops:

Ich hätte nun Verfahren X mit
1,3 Verfahrensgebühr aus 5.000 €
1,2 Terminsgebühr aus 5.000,00 €

und Verfahren Y mit
1,3 Verfahrensgebühr 15.640,20 €
0,8 Verfahrensgebühr 20.674,50 €
1,2 Terminsgebühr 36.314,70 €
1,5 Einigungsgebühr 20.674,50 €
1,0 Einigungsgebühr 15.640,20 €
(und natürlich die entsprechenden Anrechnungen)

Das kommt mir aber irgendwie falsch vor.
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#2

19.05.2022, 10:42

Ist auch falsch ;-)

Über eine Scheidung kann kein Vergleich geschlossen werden. Der Versorgungsausgleich ist auch nicht von dem Vergleichswert umfasst. Für mich stellt sich die Frage, ob die anderen Sachen bereits als Folgesache zum Scheidungsverfahren anhängig waren oder ob sich hier irgendwie außergerichtlich geeinigt und dann die Einigung nur protokolliert wurde.
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karibikblume
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#3

19.05.2022, 10:50

Ah stimmt, das ist ja gar kein Vergleichsmehrwert. Fällt mir nach dem ersten Kaffee nun auch auf.

Und nein, es wurde alles einfach im Termin vereinbart.

Also:

1,3 Verfahrensgebühr 36.314,70 €
1,2 Terminsgebühr 36.314,70 €
1,0 Einigungsgebühr 20.674,50 €

Und Verfahren X nur die 1,3 Gebühr aus 5.000 €?
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#4

19.05.2022, 11:21

Wenn in Verfahren X nicht vorher schon ein Termin stattgefunden hat, dann nur die 1,3 VG, richtig.

Aber....dann musst Du die 5.000 € Streitwert von Verfahren X bei der VG im Scheidungsverfahren weglassen. Doppelt abrechnen darfst Du die VG nicht.
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