Aufforderungsschreiben Arbeitsrecht
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Meiner Meinung nach ist nicht mehr als eine 0,3 nach Nr. 3309 drin, denn es liegt ja bereits ein Vollstreckungstitel vor. Ob der bereits in vollstreckbarer Ausfertigung vorliegt, ist egal. Der Vergleich ist in der Welt. Wenn die Forderung bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war und darüber eine gerichtliche Entscheidung bzw. - wie hier - ein Vergleich vorliegt, kann keine außergerichtliche Tätigkeit vorliegen, wenn der Gläubigervertreter die Zahlung des bereits titulierten Anspruchs fordert. Mit Blick auf das von StineP zitierte BGH-Urteil würde ich derzeit keinen Kostenerstattungsanspruch sehen.
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Evtl. hilft der Beitrag weiter:
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 70271.html
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 70271.html
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Dankeschön, aber da steht auch:
Die durch eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, auch eines Prozessvergleichs, ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt war (LG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 491). Die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht notwendig.
Die vollstreckbare Ausfertigung liegt der Gegenseite nicht vor.
Die durch eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, auch eines Prozessvergleichs, ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt war (LG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 491). Die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht notwendig.
Die vollstreckbare Ausfertigung liegt der Gegenseite nicht vor.