Hallo,
ich habe folgende Frage. Wir haben unseren Mandanten in einem Betreuungsverfahren vertreten, da beabsichtigt war für ihn einen Betreuer zu stellen. Nach Stellungnahmen unsererseits wurde das Betreuungsverfahren eingestellt, kein Betreuer bestellt und die außergerichtlichen Kosten der Staatskasse auferlegt.
Nun habe ich unsere Rechtsanwaltskosten mit der Staatskasse abgerechnet, aber bekomme jetzt die Antwort darauf, dass keine Bestellung ersichtlich ist und wir vielmehr nur von dem Betroffenen beauftragt wurden.
An sich richtig, aber sind unsere Rechtsanwaltskosten nicht erforderliche Auslagen des Mandanten?
Vielen Dank schonmal für Eure Rückmeldung.
Rechtsanwaltskosten Betreuungsverfahren
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Das klingt danach als ob die Erstattung von PKH-Gebühren beantragt wurde oder das Gericht zumindest dies angenommen hat.Nicoletta1993 hat geschrieben: ↑22.07.2021, 14:23
Nun habe ich unsere Rechtsanwaltskosten mit der Staatskasse abgerechnet, aber bekomme jetzt die Antwort darauf, dass keine Bestellung ersichtlich ist und wir vielmehr nur von dem Betroffenen beauftragt wurden.
Dazu hat das Gericht nichts gesagt.Nicoletta1993 hat geschrieben: ↑22.07.2021, 14:23
An sich richtig, aber sind unsere Rechtsanwaltskosten nicht erforderliche Auslagen des Mandanten?
I.a.R. dürften Rechtsanwaltskosten (nach der gesetzlichen Vergütung) notwendige Auslagen des Betroffenen darstellen.
Ich nehme an, daher an, dass entweder der falsche Antrag gestellt wurde oder das Gericht den Antrag falsch verstanden hat.
Es besteht natürlich kein Anspruch des RA gegen die Staatskasse sondern nur ein Erstattungsanspruch des Betroffenen gegen die Staatskasse.
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Ich habe jetzt einfach mal geschrieben, dass die RA-Kosten zu den notwendigen außergerichtliche Kosten des Betroffenen gehören und ggf. eine Abtretugnserklärung nachgereicht werden kann. Mal schauen was das Gericht sagt.
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Mich wundert die Kostengrundentscheidung.