Abrechnung Verwaltungsrecht / Asylantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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karibikblume
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#1

15.06.2021, 11:15

Hallo.
Ich habe hier eine Akte bezüglich einem Asylantrag vorliegen und bin absolut überfordert, wie ich diese abrechnen soll.
Tätig wurden wir, nachdem uns der Mandant einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorlegte. Wir haben hier vor dem Verwaltungsgericht Klage und Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO eingereicht. Gleichzeitig haben wir bei der städtischen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Anspruchsduldung für den Zeitraum einer Ausbildung beantragt. Seitens der Stadt wurde eine Ausbildungsduldung bis Ende 2020 erteilt. Unsererseits wurde dann an dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht weiter festgehalten. Es erging sodass Beschluss, dass das Verfahren eingestellt wird und der Antragsteller die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens zu tragen hat.
2020 wurde das Verfahren von einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts übernommen. Nachdem unser Mandant nach der Ausbildung übernommen wurde, erging vom Verwaltungsgericht der Gerichtsbescheid, dass der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aufgehoben wird und die Beklagte die Kosten zu tragen hat.
Alles erging ohne mündliche Verhandlung.

Da ich nicht oft mit Verwaltungsrecht zu tun habe, frage ich mich nun, wie ich abrechnen soll und nach welchen Gebühren.

Ist hier eine 1,3 Geschäftsgebühr mit dem Gegenstandswert 5.000,00 € angefallen für das vorgerichtliche, und eine 1,3 Verfahrensgebühr für das gerichtliche? Kann ich diese Kosten bei der Beklagten einfordern?
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skugga
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#2

15.06.2021, 11:52

Keine vorgerichtlichen Gebühren im Asylverfahren, da der Mdt. ja schon mit dem Bescheid zu Euch kam; für das gerichtliche Verfahren entstehen a) für den Eilantrag 1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500,00 € (Eilantrag = halber Regelstreitwert) und b) für das Klageverfahren 1,3 Verfahrensgebühr UND 1,2 Terminsgebühr, da durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, jeweils aus 5.000,00 €. Eilantrag muss Euer Mdt. tragen, Klageverfahren könnt Ihr gegen das BAMF festsetzen lassen.

Antrag auf Ausbildungsduldung ist eine extra Angelegenheit (Ausländerrecht, kein Asylrecht), hier entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr aus 5.000,00 €, das hat Euer Mdt. zu zahlen.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
karibikblume
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#3

15.06.2021, 12:00

Super, vielen lieben Dank
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skugga
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#4

15.06.2021, 12:03

:mrgreen: Dafür nich' - Asyl- und Ausländerrecht seit fast 33 Jahren...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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