Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jessica_vinzelberg
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#1
21.04.2021, 09:34
Hallo Ihr Lieben,
da ich erst seit kurzem wieder als ReFa arbeite, fällt mir leider manches noch nicht ganz wieder ein
Ich soll eine Ehescheidung + Folgesachen abrechnen und habe das wirklich lange nicht mehr gemacht
Folgendes wurde seitens des Gerichts beschlossen:
Scheidung: 18.870 €
VA: 22.407 €
Folgesache Unterhalt: 16.032 €
Folgesachen Kindesunterhalt: 15.252 €
Vergleich Mehrwert: 12.000 €
Mit welchen Werten muss ich nun die Gebühren abrechnen ? Meine Anwältin meinte noch, dass KU als GG abzurechnen ist?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Husky98
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#2
21.04.2021, 09:59
Jessica_vinzelberg hat geschrieben: ↑21.04.2021, 09:34
... Mit welchen Werten muss ich nun die Gebühren abrechnen ? Meine Anwältin meinte noch, dass KU als GG abzurechnen ist? ...
Der Sachverhalt ist leider etwas dürftig. Welche Tätigkeiten habt Ihr entfaltet? Geht es um die Abrechnung gegenüber dem Mandanten oder um die VKH-Vergütung? Sollte letzteres der Fall sein: In welchem Umfang wurde VKH bewilligt?
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Jessica_vinzelberg
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#3
21.04.2021, 10:19
Hallo,
nein, es geht um keine VKH-Vergütung. Ganz normal gegenüber dem Mandanten abrechnen.
Es tut mir Leid falls das jetzt dumm rüber kommt aber ich weiß zu dem Fall nicht viel. Ich habe den gerichtlichen Vergleich und eine Entwurfsrechnung von meiner Anwältin bekommen. Sie berechnet wie folgt:
1,3 GG v. 15.252,00
Auslagen
1,3 VG v. 72.561
-0,65 GG v. 15.252
0,8 VG v. 12.000
1,2 TG v. 84.561
1,0 EG v. 31.284
1,5 AG v. 12.000
Auslagen
Fahrtkosten
Abwesenheit
Welche Infos brauchst du genau
Sorry nochmal, aber ich versuche gerade in alles nochmal reinzukommen und versuche mich zu erinnern aber naja mit mäßigem Erfolg ...
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#4
21.04.2021, 10:36
Unter der Voraussetzung, dass der Vergleich über die Folgesachen Unterhalt und Kindesunterhalt geschlossen worden ist, kann ich die Berechnung Deiner Anwältin nachvollziehen. Vorzunehmen wäre dann bezüglich der Verfahrensgebühren und der Einigungsgebühren jeweils noch die Kontrollrechnung gemäß § 15 Abs. 3 RVG.
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Jessica_vinzelberg
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#5
21.04.2021, 10:45
Genau, Vergleich wurde über die Folgesachen Unterhalt und Kindesunterhalt geschlossen. Wieso wurde aber bei der GG nur der GW des Kindesunterhalts berücksichtigt? Das verstehe ich nicht ganz.
Die Obergrenze wurde hier nur bei der 0,8 VG berücksichtig. Das hat da System automatisch gemacht. Muss die Obergrenze auch bei der 1,0 EG und 1,5 AG auch durchgeführt werden?
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#6
21.04.2021, 10:49
Jessica_vinzelberg hat geschrieben: ↑21.04.2021, 10:45
... Genau, Vergleich wurde über die Folgesachen Unterhalt und Kindesunterhalt geschlossen. Wieso wurde aber bei der GG nur der GW des Kindesunterhalts berücksichtigt? Das verstehe ich nicht ganz. ...
Vermutlich war Deine Anwältin nur insoweit vorgerichtlich tätig.
Jessica_vinzelberg hat geschrieben: ↑21.04.2021, 10:45
... Die Obergrenze wurde hier nur bei der 0,8 VG berücksichtig. Das hat da System automatisch gemacht. Muss die Obergrenze auch bei der 1,0 EG und 1,5 AG auch durchgeführt werden? ...
Ja.
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#7
21.04.2021, 10:50
Super, danke für Deine Hilfe!!
Die Abrechnungen sind immer noch etwas tricky für mich
![Sehr glücklich :-D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)