![Winken :wink2](./images/smilies/winke2.gif)
Ich bin in der Berufsschule gerade in der Prüfungsvorbereitung und bin etwas verloren.
Es geht um die Gebühr im Revisionsverfahren also die Nr. 3206 VV RVG bzw. Nr. 3208 VV RVG.
In unserem Fall sind wir im Revisionsverfahren von dem OLG und werden von einem BGH-Anwalt vertreten.
Meine Lehrerin ist nun der Meinung, dass man dann die 2.3 nach Nr. 3208 VV RVG bekommt, weil der RA ja beim BGH zugelassen ist.
Ist das so richtig? Wir sind ja nicht vor dem BGH und der Wortlaut der Gebühr lautet ja "Im Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen". Das würde für mich heißen: Die Gebühr (2.3 3208) bekommt man nur, wenn man wirklich vor dem BGH ist, oder?
Danke schon mal für die Hilfe