Guten Tag
Ich bin in der Berufsschule gerade in der Prüfungsvorbereitung und bin etwas verloren.
Es geht um die Gebühr im Revisionsverfahren also die Nr. 3206 VV RVG bzw. Nr. 3208 VV RVG.
In unserem Fall sind wir im Revisionsverfahren von dem OLG und werden von einem BGH-Anwalt vertreten.
Meine Lehrerin ist nun der Meinung, dass man dann die 2.3 nach Nr. 3208 VV RVG bekommt, weil der RA ja beim BGH zugelassen ist.
Ist das so richtig? Wir sind ja nicht vor dem BGH und der Wortlaut der Gebühr lautet ja "Im Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen". Das würde für mich heißen: Die Gebühr (2.3 3208) bekommt man nur, wenn man wirklich vor dem BGH ist, oder?
Danke schon mal für die Hilfe
Verfahrensgebühr Revision
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- ...wegen der Kekse hier
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Würde das jetzt auch so lesen, dass für die Revision generell eine VG nach Nr. 3206 in Höhe von 1,6 anfällt - wenn nicht ein BGH-Anwalt nötig ist, dann erhöht sich die VG auf 2,3RVG hat geschrieben: 3206
Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist 1,6
[...]
3208
Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3206 beträgt 2,3
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Habe noch mal mit meinem Chef philosophiert. Gem. § 172 BORA darf ein BGH-Anwalt gar nicht vor einem OLG auftreten.
Meine Lehrerin wird mich köpfen, wenn mit ihr losdiskutiere
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