Hallo ihr Lieben,
ich habe folgendes Abrechnungsproblem und komme irgendwie nicht weiter. Es sind zwei arbeitsgerichtliche Verfahren anhängig (Kündigungsschutzklage 1/20 und Zahlungsklage 2/20) Beide Verfahren wurden im Termin durch Vergleich im Verfahren 1/20 beendet.
Jetzt hat das Gericht die Werte im Verfahren 1/20 wie folgt festgesetzt:
Verfahren 11.000 €
Vergleich 36.000 e (Mehrwert für Verfahren 2/20: 25.000,00 €)
An sich habe ich ja keine Probleme mit der Abrechnungs eines Mehrvergleichs. Allerdings stellt sich für mich jetzt die Frage der Abrechnung im Verfahren 2/20. Und muss ich im Verfahren 1/20 die Prüfung nach § 15 Abs. 3 machen, obwohl die Ansprüche ja eigentlich im Verfahren 2/20 rechtshängig sind, aber im Verfahren 1/20 abgerechnet werden?
Vielleicht hatte jemand von Euch schonmal so einen Fall und kann mir da helfen
Danke schonmal im Voraus!
Abrechnung 2 ArbGerichtsverfahren mit Mehrvergleich
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Ja, bei der Verfahrensdifferenzgebühr, die dann auch in der Abrechnung 2/20 zu beachten ist.Nicoletta1993 hat geschrieben: ↑18.02.2021, 12:46Und muss ich im Verfahren 1/20 die Prüfung nach § 15 Abs. 3 machen
Bei der Einigungsgebühr sehe ich nur eine 1,0 aus dem Gesamtwert, eben weil der mitverglichene Anspruch an- und rechtshängig ist.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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VV 3101 (I) und 3104 (1)
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Wieso ? Es wurde doch gesprochen...
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Ja, jojo, aber nur in einem Verfahren - daher nur eine Gebühr. Da sehe ich nix zum "prüfen".
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Wieso ? Die haben sich doch im Gerichtssaal auch über das 2. Verfahren unterhalten = 3104. Wenn ich auf dem Golfplatz sprechen kann und es eine Gebühr auslöst, dann auch in einem Gerichtssaal. Und die von mir zitierten RVG-Stellen geben das auch genauso her.
Letztendlich kommt übrigens genau das gleiche raus, als wenn ich beide Verfahren getrennt (ohne Erhöhungen) abrechne.
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Die einzige Frage die sich doch stellt, ist die, ob in dem zweiten, mitverglichenen Verfahren auch eine TG vor der "Verhandlung" in dem anderen Verfahren entstanden ist. Wenn ja, kann VG und TG in beiden Verfahren einzeln abgerechnet werden und in Verfahren 1/20 wird nur die EG aus dem zusammengerechneten Wert abgerechnet. Ansonsten sind in Verfahren 2/20 nur die VG und in Verfahren 1/20 neben der VG aus dem Wert 11.000,00 € die TG und EG aus dem Wert 36.000,00 € abzurechnen.
Selbstverständlich kann ich im Verfahren 1/20 auch eine VG Nr. 3101 VV RVG abrechnen; die müsste ich aber dann bei der Rechnung im Verfahren 2/20 abziehen (§ 15 Abs. 2 und 3 RVG). Denn mehr als eine 1,3 VG aus dem Streitwert von 25.000,00 € kann für das Verfahren 2/20 nicht abgerechnet werden.
Selbstverständlich kann ich im Verfahren 1/20 auch eine VG Nr. 3101 VV RVG abrechnen; die müsste ich aber dann bei der Rechnung im Verfahren 2/20 abziehen (§ 15 Abs. 2 und 3 RVG). Denn mehr als eine 1,3 VG aus dem Streitwert von 25.000,00 € kann für das Verfahren 2/20 nicht abgerechnet werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.