Zwei Angelegenheiten in einer Rechnung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Amaya127
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#1

15.02.2021, 13:16

Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage bzgl. der Abrechnung von zwei Geschäftsgebühren in einer Rechnung.

Zuerst der Sachverhalt:

Wir haben für unseren Mandanten erst außergerichtlich einen Anspruch (Organhaftung im Insolvenzverfahren, ca 13.000 €) geltend gemacht. Diesen haben wir dann Mithilfe von PKH eingeklagt.

Dann haben wir (gleicher Mandant, gleicher Gegner) noch einen Anfechtungsanspruch (auch ca 13.000 €) außergerichtlich, und später per Klageerweiterung (+PKH) gerichtlich geltend gemacht.

Geendet hat das ganze mit einem Vergleich, Streitwert 26.000 €.

Nun möchte ich die außergerichtliche Tätigkeit sowie die Wahlanwaltsgebühren ggü dem Mandanten abrechnen.

Meine Idee wäre dabei die folgende, da ich so einen Fall aber noch nie hatte bzw noch nie "in einem" mehrere Angelegenheiten abgerechnet habe, weiß ich nicht, ob das so geht (alles in einer Rechnung):

Außergerichtlich (Anfechtung)
0,65 Gg Nr. 2300 VV (13.000 €)
AP Nr. 7002 VV

Außergerichtlich (Organhaftung)
0,65 Gg Nr. 2300 VV (13.000 €)
AP Nr. 7002 VV

Klage (A + O)
1,3 Vg Nr. 3100 VV (26.000 €)
1,2 Tg Nr. 3104 VV (26.000 €)
1,0 Eg Nr. 1003 VV (26.000 €)
AP Nr. 7002 VV
Ust.

Kann ich das so machen? Ich würde mich über Kommentare/ideen/Korrekturen freuen.

Liebe Grüße
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Adora Belle
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#2

15.02.2021, 14:02

Ihr könnt keine Wahlanwaltsvergütung geltend machen, wenn der Mandant PKH hat.

Die vorgerichtlichen GGen könnt Ihr gesondert abrechnen, und grds auch so wie Du das gemacht hast. Halbe Gebühr vorgerichtlich, dann muss gerichtlich nichts angerechnet werden.
Amaya127
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#3

15.02.2021, 15:03

Ja, das mit den Wahlanwaltsgebühren verstehe ich hier in der Kanzlei leider nicht so ganz, aber unsere Mandanten zahlen die, sofern sie denn können... Deshalb muss ich die mit abrechnen...

Aber wenn ich das wie oben angegeben mache kann, dann ist ja gut :)
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Adora Belle
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#4

15.02.2021, 15:32

Ob die Mandanten zahlen können, ist nicht relevant. Die Bewilligung entfaltet gemäß §122 Abs.1 Ziffer 3 ZPO Sperrwirkung. Ihr dürft gegenüber dem Mandanten nichts geltend machen, solange die PKH gilt.
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