Terminsgebühr für Hauptbevollmächtigten bei Terminsvertreter?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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MrsLittletall
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#1

09.02.2021, 10:52

Guten Morgen.

Ich versuche gerade herauszufinden, ob die Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten in einem Rechtsstreit entstehen kann.

Wir haben eine Scheidungssache, die in einem weiter entfernten Gericht verhandelt wurde. Mein Chef hat daher einen Unterbevollmächtigten beauftragt. Dieser hat uns jetzt seine Rechnung zukommen lassen, Verfahrens- und Terminsgebühr aus SW 9.660,00 € und davon dann die Hälfte. Das wundert mich ein klein wenig, da der Terminsvertreter laut RVG eine komplette Terminsgebühr abrechnen kann, allerdings hat der Terminsanwalt auch auf eine Vereinbarung auf Kostenteilung hingewiesen.

Nun ist die Frage... Können wir als Hauptbevollmächtigter überhaupt noch eine Terminsgebühr erhalten?

Nach meinen Recherchen fällt in so einem Fall eine Terminsgebühr nur an, wenn sie nach RVG sowieso entstehen würde, also Anwalt hat an Termin teilgenommen, Vergleich geschlossen, Entscheidung nach Versäumnisurteil etc.

Das ist hier allerdings nicht der Fall.

Ich muss ebenfalls nach Verfahrenskostenhilfe abrechnen, also kann ich für uns lediglich eine Verfahrensgebühr abrechnen, denke ich. Ich kann die Gebühren für den Terminsvertreter ja schlecht in die Verfahrenskostenhilfe übernehmen, oder geht das irgendwie?

Hätte der Terminsvertreter selber evtl. über Verfahrenskostenhilfe abrechnen müssen?

Ich seh so einen Fall zum ersten Mal, deswegen bin ich da ein klein wenig verwirrt.

Also zusammenfassend und stichpunktartig

- Wir sind Hauptbevollmächtigte
- Wir haben einen Terminsvertreter beauftragt
- Kosten wurden laut Vereinbarung zwischen Anwälten auf die Hälfte angesetzt
- Wir haben Verfahrenskostenhilfe
- Kann ich eine Terminsgebühr für uns ansetzen? M.E. nein.
- Hätte der Terminsvertreter seine Kosten nicht per VKH geltend machen müssen?
- Kann ich die Kosten eines Terminsvertreters im VKH-Formular aufnehmen?

Vielen Dank für eure Antworten.
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Anahid
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#2

09.02.2021, 11:22

MrsLittletall hat geschrieben:
09.02.2021, 10:52

Also zusammenfassend und stichpunktartig

- Wir sind Hauptbevollmächtigte
- Wir haben einen Terminsvertreter beauftragt
- Kosten wurden laut Vereinbarung zwischen Anwälten auf die Hälfte angesetzt
- Wir haben Verfahrenskostenhilfe
- Kann ich eine Terminsgebühr für uns ansetzen? M.E. nein. M.E. ja.
- Hätte der Terminsvertreter seine Kosten nicht per VKH geltend machen müssen? Nicht, wenn er nicht beigeordnet ist.
- Kann ich die Kosten eines Terminsvertreters im VKH-Formular aufnehmen? Nein.

Vielen Dank für eure Antworten.
Wenn PKH bewilligt wurde und das Gericht weiter weg ist, dann sollte man die Beiordnung eines weiteren Anwalts beantragen, womit dann der Anwalt vor Ort als "Hauptbevollmächtigter" beigeordnet würde und Ihr als "Korrespondenzanwalt". Das würde dazu führen, dass der "Hauptbevollmächtigte" die ganz normale VG + TG abrechnen könnte und Ihr die Korrespondenzanwaltsgebühr (1,0 gem. Nr.

M.E. müsstest jetzt Du die TG mit im Rahmen der PKH abrechnen. Ob es da Probleme geben kann, weil eben der beigeordnete Anwalt nicht beim Termin war, weiß ich ehrlich gesagt nicht, da ich hier zu wenig PKH machen.
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#3

09.02.2021, 11:26

Ich hab gerade gemerkt, dass ich einen ganz kleinen Fehler in meiner Beschreibung gemacht habe.

Es ging nicht darum, dass der Terminsort zu weit weg war, sondern dass wir bereits einen anderen Termin am selben Tag hatten. Deswegen hatte mein Chef den Terminsvertreter beauftragt, um den Termin nicht verschieben zu müssen.

Danke für die Antwort @Anahid. Falls jemand, der solch einen Fall schonmal hatte oder sich gut mit PKH auskennt, eine Idee hat, wäre ich dankbar.
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#4

09.02.2021, 11:31

Das geht. Es können über PKH hier nur VG und TG des Hauptbevollmächtigten abgerechnet werden. Der HBV hat den UBV mit der Terminswahrnehmung beauftragt. Dieser vertritt den HBV und verdient für ihn die TG. Die Vergütung des UBV ist dann allein Sache des HBV. Wenn Ihr hälftige Teilung vereinbart habt, dann ist das so.

Üblicherweise muss in solchen Fällen der Anwalt vor Ort als HBV und der eigentliche HBV als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden. Das ist aber eine unglückliche Konstruktion, weil dann Vergütung und erbrachte Tätigkeit regelmäßig in einem Missverhältnis stehen.

Edit nach Deiner Korrektur: In Deinem Fall scheidet die zweite Methode sowieso aus, weil der Terminsvertreter nicht notwendig war. Also ganz normal VKH abrechnen, und dann dem Terminsvertreter die vereinbarte Vergütung zukommen lassen.
MrsLittletall
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#5

09.02.2021, 12:01

Alles klar! Vielen Dank! Also rechne ich Verfahrensgebühr und Terminsgebühr ab, als ob wir alles gemacht hätten. Fahrtkosten lasse ich dann wohl selbstverständlich weg.
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