Hallo zusammen,
ich benötige Hilfe bei einer Abrechnung im Verwaltungsrecht. Wir haben sonst keine Angelegenheiten im Verwaltungsrecht.
Wir haben für einen Mandanten einen Widerspruch gegen einen Bescheid eines Landkreises eingelegt. Er soll gegen das § 28a Infektionsschutzbesetz i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Nds. Corona-Verordnung verstoßen haben und angeblich einen Weihnachtsmarkt betreiben.
Der Mandant wurde beraten und es wurde der entsprechende Widerspruch eingelegt.
Nr. 2100 VV RVG ff.? Bin mir echt unsicher. Würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen
Vielen Dank im Voraus!!
Abrechnung Verwaltungsrecht
- Adora Belle
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Was steht überhaupt in dem Bescheid? Ist das ein Bußgeldbescheid? Dann ist es ggf. OWi-Recht nach Teil 5. Ansonsten, wenn es um Verwaltungsrecht geht, gilt vorgerichtlich Teil 2, GG 2300.
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Seh ich genauso. Und beachtet, dass das Widerspruchsverfahren und eine etwaige spätere Klage verschiedene Angelegenheiten sind, § 17 Nr. 1a RVG
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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Es ist kein Bußgeldbescheid. Es wird im aufgegeben den "Weihnachtsmarkt" zu schließen, da dies ansonsten eine OWI darstellt.Adora Belle hat geschrieben: ↑14.12.2020, 11:20Was steht überhaupt in dem Bescheid? Ist das ein Bußgeldbescheid? Dann ist es ggf. OWi-Recht nach Teil 5. Ansonsten, wenn es um Verwaltungsrecht geht, gilt vorgerichtlich Teil 2, GG 2300.
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Dann ist es Verwaltungsrecht und wie man das abrechnet hat Adora Belle ja schon geschrieben.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.