Anrechnung Geschäftsgebühr auf Geschäftsgebühr = Minderung Verzugsschaden?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Croata
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#1

08.12.2020, 14:54

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich hoffe, dass es dieses Thema nicht schon gibt. Ich habe leider nichts gefunden und versuche mich mal kurz zu fassen:

Unser Mandant will Klage einreichen, nachdem unsere außergerichtlichen Bemühungen nichts gebracht haben. Von seiner Rechtsschutzversicherung hat er allerdings nur eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren erhalten. Ich möchte dem Mandanten nun gerne die Geschäftsgebühr in Rechnung stellen, hierbei aber schon die Anrechnung vornehmen, damit es für ihn günstiger ausfällt, also so:

1,3 GG aus 10.000,- €
- 0,65 GG aus 10.000,,- €
etc.

Wenn die Klage dann eingereicht ist, würde ich gegenüber der RSV die volle 1,3 VG, also ohne Anrechnung der GG, abrechnen.

1. Frage: Anrechnung GG auf GG sollte laut § 15a I RVG möglich sein oder?
2. Frage: Wie wirkt sich das aber auf den Verzugsschaden, also auf die einzuklagende Geschäftsgebühr, aus? Kann ich trotzdem die volle 1,3 GG einklagen? Wenn diese am Ende dann von der Gegenseite tatsächlich erstattet werden muss (und sie dann im KFA hälftig angerechnet würde), müssten der Mandant und die RSV sich diese teilen oder?

Hoffe, man versteht, was ich meine.

LG
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Adora Belle
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#2

08.12.2020, 15:24

Wenn Du nur die halbe GG berechnest, kannst Du auch nur die halbe GG einklagen. Ob man das so machen will, ist Geschmackssache, verloren gehen ggf. nur die Zinsen.

Wegen des Quotenvorrechts bekommt der Mandant sowieso erstmal alles, was er selbst gezahlt hat, bevor irgendwas an die Rechtsschutz geht.
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#3

08.12.2020, 15:25

So ganz verstehe ich das nicht - die GG hat einen Gebührenrahmen, der darf ausgeschöpft werden. Also man kann auch gleich 0,65 abrechnen.
Einklagen würde ich dann nur das, was auch abgerechnet wurde - und davon dann hälftig anrechnen (im Kfa, nicht bei der RSV).

Sicher gibt es noch andere Meinungen dazu.
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#4

08.12.2020, 15:29

Nee, wenn ich nur 0,65 GG abrechne, dann ist das meine Gebühr, die ich hälftig auf die VG anrechnen muss. Es muss schon klar sein, dass das nur der nicht anrechenbare Teil sein soll, sonst gibts ein Kuddelmuddel.

Und GG auf GG wird nicht angerechnet (außer ggf im Verwaltungsrecht). Sondern es werden GG und VG aufeinander angerechnet, wobei egal ist, welche Gebühr auf die andere angerechnet wird.
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#5

09.12.2020, 23:26

Vielen Dank für die Rückmeldungen!

Die Anrechnung der GG auf die GG habe ich hier gelesen: AnwaltKommentar RVG, 8. Auflage, 2017, Rn. 131 + 132

Oder hier etwas älter, aber der gleiche Fall:

https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle ... nen-f96079

"Das Wahlrecht aus § 15a Abs. 1 RVG darf der Rechtsanwalt zugunsten des Mandanten ausüben. Wird die Anrechnung bei der vom Mandanten geschuldeten außergerichtlichen Vergütung berücksichtigt, ist dies für den Mandanten günstiger und deshalb vorzugswürdig (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 15a Rn. 130)."
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#6

10.12.2020, 10:37

Das ist ein Formulierungsfehler, m.E. Es wird trotzdem nicht die GG auf die GG angerechnet, sondern der Anrechnungsbetrag wird eben nicht bei der VG, sondern bei GG abgezogen/berücksichtigt.
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