Gebühren bei Mehrvergleich 5 gerichtl. Verfahren + außergerichtl.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tatzina
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#1

05.11.2020, 16:13

Hallo ihr Lieben, :wink2

ich habe zum Thema "Mehrvergleich" bzw. "Gesamtvergleich" war schon Beiträge gefunden, allerdings beantworten diese meine Frage leider nicht wirklich.

Folgender Sachverhalt:

Wir führen für unseren Mandanten verschiedene Vorgänge gegen seine Noch-Ehefrau

Trennungsunterhalt
Das Verfahren ist bereits anhängig. Außergerichtlich waren wir nicht tätig. In diesem Verfahren wurde der Vergleich geschlossen. Der Trennungsunterhalt wurde also im Vergleich mit geregelt.
Streitwert: 10.000,00 €

Zugewinn
Das Verfahren ist bereits anhängig. Außergerichtlich waren wir nicht tätig. Der Zugewinn wurde im Vergleich mit geregelt. Ein vorheriger Termin in dieser Sache fand nicht statt.
Streitwert: 5.000,00 €

Nutzungsentschädigung für Ehewohnung
Das Verfahren ist bereist anhängig. Hier waren wir außergerichtlich auch tätig. Es wurde keine vergleichsweise Lösung für die Zahlung von Nutzungsentschädigung gefunden, allerdings wurde das anhängige Verfahren durch den Vergleich erledigt.
Streitwert: 3.000,00 €

Zuweisung der Ehewohnung
Anhängig war bisher lediglich ein Verfahren über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss auch schon vor Langem beendet. Im Vergleich wurde jetzt festgelegt, wer Eigentümer an der Ehewohnung werden soll.
Streitwert: 11.000,00 €

Unterlassung
Das Verfahren ist bereits anhängig. Wir waren außergerichtlich tätig. Im Vergleich wurde vereinbart, dass das diesbezüglich anhängige Verfahren erledigt sei. Ein vorheriger Termin in dieser Sache fand nicht statt.
Streitwert: 1.000,00 €

Hausrat
Über den Hausrat wurde bisher nur außergerichtlich korrespondiert. Nunmehr wurde die Verteilung des Hausrates im Vergleich mit geregelt.
Streitwert: 6.000,00 €

Vermögensverwaltung
Diesbezüglich wurde ebenfalls ausschließlich außergerichtlich mit der Gegenseite korrespondiert. Nunmehr wurde die Vermögensverwaltung ebenfalls im Vergleich mit geregelt.
Streitwert: 4.000,00 €

nachehelicher Unterhalt
Über nachehelichen Unterhalt wurde bisher noch gar nicht gesprochen, weder außergerichtlich noch gerichtlich. Im Vergleich wurde nun aber die Vereinbarung getroffen, dass die Parteien gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten.
Streitwert: 2.000,00 €

Die Streitwerte sind nur hypothetisch. Tatsächlich sind mir noch gar nicht alle Streitwerte bekannt.


Im Verfahren Trennungsunterhalt, in welchem ja der Vergleich geschlossen wurde, würde ich wie folgt abrechnen:

1,3 Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 10.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 32.000,00 € (Summe aller anderen Streitwerte)
Prüfung nach § 15 RVG

1,2 Terminsgebühr nach einem Streitwert von 42.000,00 € (Summe aller Streitwerte)

1,0 Einigungsgebühr nach einem Streitwert von 19.000,00 € (Streitwert Trennungsunterhalt, Zugewinn, Nutzungsentschädigung für Ehewohnung und Unterlassung)
1,5 Einigungsgebühr nach einem Streitwert von 23.000,00 € (Streitwert Zuweisung Ehewohnung, Hausrat, Vermögensverwaltung und nachehelicher Unterhalt)
Prüfung nach § 15 RVG

+ Auslagen + USt

Und jetzt zu meinen Fragen:
1. Würde ihr das Verfahren Trennungsunterhalt ebenso abrechnen?

2. Wie sehen nun die Abrechnungen in den Parallelakten aus?
Beispiel Zugewinn

Hier würde ich lediglich eine Verfahrensgebühr abrechnen; keine Geschäftsgebühr, keine Terminsgebühr, keine Einigungsgebühr. Aber die Verfahrensgebühr muss ja angerechnet werden, nur wie, frage ich mich bzw. nach welchem Wert. Bei nur zwei Verfahren, die im Vergleich geregelt werden, wäre mir dies klar, aber nicht, wenn ich so viele Verfahren und demnach so viele Streitwerte habe.

Beispiel Unterlassung
Hier waren wir ja auch außergerichtlich tätig, daher würde ich eine Geschäftsgebühr und eine Verfahrensgebühr in Ansatz bringen aber wie gestalten sich jetzt die Anrechnungen?

Beispiel Hausrat
Hier kann ja nur eine Geschäftsgebühr abgerechnet werden, oder? Aber muss diese auf die 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Verfahren Trennungsunterhalt angerechnet werden?


HILFE :oops:
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#2

06.11.2020, 13:33

Ich hab jetzt leider nicht die Zeit, mir alles durchzulesen. Aber da hier seit gestern keiner geantwortet hat, kurz meine Ansicht dazu:

In jedem der miterledigten Verfahren kannst Du die VG abrechnen. Wenn in diesen Verfahren noch kein Termin stattgefunden hat, dann erhöhst Du die TG in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, um den Mehrwert. Beispiel: SW des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wurde: 10.000,00 € Dann nimmst Du (bezogen auf z.B. den Zugewinn) die TG aus 10.000 + 5.000 (da in dem Verfahren auf Zugewinn kein Termin stattgefunden hat.

Die 0,8 Gebühr nimmst Du nur aus den Beträgen, die nicht (anderweitig) gerichtlich anhängig waren. Denn ansonsten musst Du in den Rechnungen der anderen Verfahren anrechnen (was umständlich wäre) .

Wenn die nicht gerichtlich anhängigen Streitgegenstände (wie z.B. Unterlassung) bereits eine GG ausgelöst haben, dann kannst Du da die GG abrechnen, musst aber auf die 0,8 Gebühr entsprechend die Anrechnung vornehmen.
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#3

10.11.2020, 09:16

Hey Anahid,

also dass ich in den Parallelakten (in denen der Vergleich nicht geschlossen wurde) eine Anrechnung machen muss, weiß ich.
Aber kann ich, weil es schlicht umständlich wäre, deswegen die Streitwerte dieser Verfahren bei der 0,8 Verfahrensgebühr außer Acht lassen, um mir die Anrechnung zu ersparen? Klar wäre das einfacher. Aber ist das auch richtig und führt das im Ergebnis zum gleichen Rechnungsbetrag?
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#4

10.11.2020, 10:41

In einer Prüfung würdest Du da vielleicht Ärger bekommen, wenn Du das so machst, aber grundsätzlich ist es nicht "falsch". Du sparst Dir halt einen Arbeitsschritt und ja, im Endergebnis ist es egal. Mach das so, wie Du Dich wohler fühlst. ;)
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#5

13.11.2020, 11:25

Also ich habe das jetzt mal nachgerechnet und ich komme nicht auf die gleichen Beträge. Es macht also rechnerisch schon einen Unterschied, ob man den umständlichen Weg über die Anrechnung geht oder nicht. Und dann kann es aus meiner Sicht nicht egal sein, wie man abrechnet.
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