Hallo
Ich benötige etwas Hilfe bei einer sozialrechtlichen Abrechnung.
Wir haben für unseren Mandaten einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt.
Nach umfangreichem Schriftverkehr sowie mehreren Telefonaten mit der Gegenseite und dem Richter wurde der Antrag durch die Gegenseite umgesetzt und die Hauptsache insofern durch uns für erledigt erklärt.
Wir haben sodann die PKH bei der Staatskasse abgerechnet. Hierbei habe ich folgende Gebühren in Ansatz gebracht:
- Verfahrensgebühr Nr. 3102
- Terminsgebühr Nr. 3106
- Erledigungsgebühr Nr. 1006
Das Gericht hat nun die Terminsgebühr abgesetzt. Da ich wenig sozialrechtliche Abrechnungen mache und die fiktive Terminsgebühr aus dem Zivilrecht gewohnt bin, bin ich mir nun unsicher, ob dies so richtig ist. Kann jemand weiter helfen?
Liebe Grüße
Abrechnung SozR
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Bis vor 2 Jahren habe ich in einer Sozialrechtskanzlei gearbeitet und damals war es so, die Absetzung regelmäßig erfolgt ist. Begründung war stets, dass im Sozialrecht die fiktive TG nur in Verfahren entsteht, in denen eine mdl. Verhandlung vorgeschrieben ist. Das ist in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht der Fall.