Hallo,
ich stehe leider etwas auf dem Schlauch. Und zwar geht es um eine PKH-Abrechnung in einer Familiensache.
Wir haben jeweils einen Umgangs- und einen Sorgerechtsantrag gestellt. Beide Angelegenheiten wurden in einem Termin verhandelt. In der Sorgerechssache ist ein Beschluss über das Sorgerecht ergangen. Das Umgangsverfahren wurde erstmal verfristet und alles weitere folgt von Amts wegen nachdem die Elterngespräche stattgefunden haben.
Nun hat die Mandantin aber das Mandat in der Umgangssache gekündigt.
Ich möchte jetzt beide Angelegenheiten abrechnen.
In der Sorgerechtssache wurde der Gegenstandswert auf 3.000,00 € festgesetzt. Im Umgangsverfahren erfolgte noch keine Wertfestsetzung, aber das sind doch meiner Erinnerung nach auch 3.000,00 € oder?
Kann ich jetzt zwei Mal die Verfahrensgebühr und nur ein Mal die Terminsgebühr abrechnen weil beide Angelegenheiten in einem Termin verhandelt wurden?
Danke schonmal für eure Hilfe
Abrechnung Umgang & Sorgerecht
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Wenn hier PKH in beiden Verfahren bewilligt wurde, dann müsst Ihr in dem Umgangsrechtsverfahren erst einmal eine Entpflichtung beantragen, damit Du da abrechnen kannst. Und ja, der Streitwert beträgt 3.000,00 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG).
Wenn beide Sachen in einem Termin verhandelt wurden, dann ist auch in beiden Sachen eine TG entstanden. Eine Verbindung der Verfahren hat ja nicht stattgefunden (zumindest schreibst Du davon nichts).
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Warum sollte ein Entpflichtungsantrag gestellt werden?
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Weil der Anwalt im Wege der PKH beigeordnet ist, das Verfahren nicht abgeschlossen ist und die Mandantin nicht weiter durch den Anwalt vertreten werden will. Auch wenn ich selten PKH mache, wüsste ich nicht, dass sich insoweit was geändert hat, oder?Adora Belle hat geschrieben: ↑21.10.2020, 10:26Warum sollte ein Entpflichtungsantrag gestellt werden?
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Das alles ändert nichts daran, dass die erbrachten Tätigkeiten über die PKH abzurechnen sind.