Verwaltungsrecht formloser Rechtsbehelf

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Refa-99
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#1

29.09.2020, 16:49

Hallo,

wir haben eine Mandantin im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren vertreten. Neben der Antragstellung wurde nach Ablehnung auch eine formlose Gegenvorstellung geschrieben (Widerspruchsverfahren gibt es in Bayern nicht). Jetzt soll ich das ganze abrechnen.

Meine Frage ist, ob ich einfach nur die Geschäftsgebühr (Nr. 2300) angemessen erhöhen kann oder wie im Widerspruchsverfahren gleich zwei Geschäftsgebühren abrechnen kann ( § 17 Nr. 1a RVG). Hatte das schon mal jemand?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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