Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil einstweilige Verfügung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#11

21.09.2020, 10:52

Ja und? Wo steht, dass das Anerkenntnis vor einer mündlichen Verhandlung abgegeben werden muss? :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Lori79
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#12

21.09.2020, 11:00

Hallo Anahid, hallo ....,
Ich habe das mal raus kopiert. Sorry Leute aber ich verstehe es irgendwie nicht:

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1410

Verfahren im Allgemeinen

1,5
1411

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO³, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf
1,0


Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Also wenn ich es richtig verstehe: Einen Beschluss haben wir siehe nach Punkt 4, aber dann steht wieder ermäßigt sich.
Anahid wie Du geschrieben hast, eigentlich kann ja beides nicht nebeneinander stehen. Aber mich macht der Satz " es sei denn dass bereits ein Bschluss nach 922 .... " stutzig.
Ich wollte jetzt eigentlich Erinnerung einlegen, aber bin mir total unsicher.
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Anahid
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#13

21.09.2020, 16:42

Ich versteh Deinen Sachvortrag nicht mehr. Was für einen Arrestbeschluss bzw. einstweilige Verfügung (=§ 922 ZPO) habt Ihr denn? Ich denke, da ist ein Anerkenntnisurteil ergangen (so Dein Vortrag oben)?
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Lori79
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#14

21.09.2020, 17:02

Sorry, hab da wohl mal wieder durcheinander geschrieben. Wir haben einen Beschluss gehabt, wonach wir im einstwieligen Verfügungsverfahren eine Handwekersicherunghypothek wegen einer Restforderung von 7.900 € in das Grundbuch vom ... eintragen durften.
Der Beschluss war insoweit erledigt, dass der Antragsgegner dann die Hauptforderung beglichen hat. Wir wollten aber noch unsere Kosten haben und haben keine Löschung beantrag. Daraufhin hat der Gegner die Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragt. Es kamm zur mündlichen Verhandlung und mein Chef hat in der mündlichen Verhandlung dann anerkannt.
Ich hab zuerst gedacht, es entsteht eine 1,0 € Gebühr, da Anerkenntnis. beim googlen habe ich bei Haufe gesehen, dass es sich um zwei gesonderte Angelegenheiten handelt:

"m Anordnungsverfahren und in Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2 und § 927 ZPO) werden jeweils gesondert Gebühren erhoben (Vorbem. 1.4 S. 1 vor Nr. 1410 KV GKG). Für das Verfahren über den Antrag entsteht eine 1,5 Gebühr (Nr. 1410 KV GKG); bei einer mündlichen Verhandlung fallen drei Gebühren an (Nr. 1412 KV GKG). Eine Ermäßigung tritt ein, wenn das gesamte Verfahren durch die Rücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, durch ein Anerkenntnis- bzw. Verzichtsurteil, durch übereinstimmende Erledigungserklärungen ohne streitige Kostenentscheidung oder vor einem Urteil durch einen Vergleich endet (Nr. 1411 KV GKG)."

Was mich stutzig macht ist der Sache vor dem SChluss der mündlichen Verhandlung...
oder ich verstehe es falsch.
Sorry Leute aber bin wirklich neben der Spur
Danke EUch
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Anahid
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#15

21.09.2020, 17:06

Aber so wie ich Deinen Vortrag verstehe, ist aber doch gegen die einstweilige Verfügung, mit der eine Sicherungshypothek eingetragen wurde, nicht vorgegangen worden. Die Sicherungshypothek wurde eingetragen. Dann wurde die Forderung bezahlt und von dem Schuldner verlangt, dass die Hypothek gelöscht wird. Dieser Löschung wurde aber nicht zugestimmt wegen Kosten und daraufhin hat der Schuldner Klage auf Löschung der Hypothek eingereicht. Stimmt der Sachverhalt so?
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#16

21.09.2020, 17:17

genau, der Gegner hat eine Abänderung bzw. Aufhebung des Beschluss beantragt. Dann erging ein Anerkenntnisurteil, dass der Beschluss aufgehoben wird.
DAnke DIR
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#17

21.09.2020, 17:26

Das ist aber doch ein neues Verfahren. Das hat doch mit dem Arrestbeschluss gar nichts mehr zu tun. Durch das Anerkenntnis reduziert sich die Gebühr auf 1,0. Die Rechnung der Gerichtskasse ist falsch.
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#18

21.09.2020, 17:30

Also das Aktenzeichen ist das Gleiche wie beim Arrestbefehl.
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#19

22.09.2020, 09:20

Also hat er Beschwerde gegen die einstweilige Verfügung eingelegt?
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#20

23.09.2020, 09:27

Hallo Anahid,
nein er hat keine Beschwerde eingelegt. Er hat - habe nochmal nachgeschaut - einen Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zum Aktenzeichen des Beschlusses (einstweilige Verfügung) eingereicht, mit dem Antrag, dass der Beschluss aufgehoben wird und wir die Kosten zu tragen haben.
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