Widerspruch gegen MB, danach außergerichtliche Tätigkeit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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KaTh
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#1

20.08.2020, 11:39

Hallo,
ich habe hier eine Akte vorliegen, wo wir zunächst gegen einen MB Widerspruch eingelegt haben. Danach sind wir von der Gegenseite außergerichtlich angeschrieben worden, haben uns ein wenig miteinander gekappelt und nachdem wir dann geschrieben haben, "verklag uns doch", kam vom Gegner nichts mehr. Das wollte ich jetzt abrechnen. Nachdem ich mir so meine Gedanken zur Abrechnung gemacht habe, habe ich dann mal die Anrechnung recherchieren wollen, da ich davon ausgegangen bin, 0,5 VG 3307 und 1,3 GG 2300 abrechnen zu können. Dabei bin ich jedoch darauf gestoßen, dass ich lediglich eine 0,5 VG abrechnen kann und damit auch unsere außergerichtliche Tätigkeit abgegolten sein soll.

Ich kann es nicht glauben! Ist das tatsächlich so??
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Anahid
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#2

20.08.2020, 11:54

Ja das ist so, es sei denn, Ihr hattet bereits den Auftrag ins streitige Verfahren überzugehen. Dann kannst Du eine 0,8 abrechnen. Mehr ist das nicht. GG kann nicht entstanden sein, da der Streitgegenstand bereits gerichtlich anhängig war.
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#3

24.08.2020, 12:10

Hallo Anahid,

Bei mir ist es aktuell so, dass ein anderer Anwalt für unseren Mandanten einen Mahnantrag eingereicht hat (dem widersprochen wurde) und wir jetzt einen außergerichtlichen Auftrag bekommen haben. Gilt deine Antwort dann auch, dass keine Geschäftsgebühr mehr anfällt? Und bei uns ja auch keine 1,0 VG 3305, also dann nur die Verfahrensgebühr?

Danke dir schon mal!
Zuletzt geändert von Refa-99 am 24.08.2020, 12:14, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

24.08.2020, 12:13

Du kannst nicht mehr vorgerichtlich tätig werden. Das Mahnverfahren ist ja durch den Widerspruch nicht "beendet". Es ist ja noch keine Kostenentscheidung getroffen worden. Entsprechend schwebt also der Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Verfahren zwischen Mahnverfahren und streitigem Verfahren. Wenn ein anderer Anwalt mit dem Mahnverfahren beauftragt war und der Mandant zu Euch erst nach dem Widerspruch gekommen ist, dann ist m.E. die 0,8 nach Nr. 3101 abzurechnen.
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#5

24.08.2020, 12:15

Okay, danke. Dann ist das Mahnverfahren also nicht beendet, wenn der Mandant nach dem Widerspruch nicht die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, sondern alles „ruhen“ lässt?
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#6

24.08.2020, 12:19

Ja genau. Der Gegner kann, wenn der Antragsteller das Mahnverfahren nicht vorantreibt, selbst die weiteren Gerichtskosten einzahlen und dann beantragen, dem Antragsteller eine Ausschlussfrist zur Anspruchsbegründung zu setzen und nach deren Ablauf beantragen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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