Rechtsschutzversicherung Lehnt Streitwerterhöhung ab - Arbeitsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RefaJBC2015
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#1

30.07.2020, 15:30

Hallo,

haben in einer Sache gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. In den Streitwert haben wir mitreingenommen Bonuszahlungen, Erfolgsbeteiligung sowie Verschwiegenheit. Die Rechtsschutzversicherung sagt nun, dass dies aber keinen Rechtsschutzfall darstellt. Habe ein bisschen recherchiert und hierzu einen Artikel auf Finanztip gefunden. Laut den Artikel heißt es, dass man diese Ansprüche nicht durchsetzen kann wenn ein Freiwilligkeitsvorbehalt besteht. Habe in den Arbeitsvertrag geschaut und dieser ist im Arbeitsvertrag zu finden. Somit dürfte ich diese Zahlungen nicht in den Streitwert mit reinnehmen. Alledings steht hier auch folgendes:

Sagt der Arbeitgeber einerseits im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zu und in einer anderen Klausel, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, ist das unwirksam (BAG, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. 10 AZR 177/12).

Dies ist auch bei uns der Fall... im Arbeitsvertrag wird die Höhe der Bonuszahlungen ausdrücklich festgelegt.... dann wiederum in einem anderen § des Arbeitsvertrages geschrieben....Alle Leistungen die über die vereinbarte Bruttovergütung hinausgehen sind freiwillig.

Ich würde jetzt mit Angabe der oben genannten Rechtsprechung gegenüber der Rechtsschutzversicherung begründen, dass die Bonuszahlung sowie die Erfolgsbeteiligung eben doch einen Rechtsschutzfall darstellen. In den ARB der RSV steht hierzu auch nichts drinn.

Hat jemand dazu eine andere Meinung? Bezüglich der Verschwiegenheit würde ich auf § 23 Abs. 3 RVG verweisen allerdings verstehe ich um ehrlich zu sein selbst gar nicht warum Verschwiegenheit einen Rechtsschutzfall darstellt die bleibt doch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doch sowieso immer bestehen oder nicht?

Vielen Dank im Voraus
Feldhamster
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#2

30.07.2020, 21:27

RefaJBC2015 hat geschrieben:
30.07.2020, 15:30

Ich würde jetzt mit Angabe der oben genannten Rechtsprechung gegenüber der Rechtsschutzversicherung begründen, dass die Bonuszahlung sowie die Erfolgsbeteiligung eben doch einen Rechtsschutzfall darstellen. In den ARB der RSV steht hierzu auch nichts drinn.

Deine Idee und Begründung klingt für mich gut, probieren würde ich es auf jeden Fall. Im schlimmsten Fall bleibt die RSV bei ihrer Auffassung

Hat jemand dazu eine andere Meinung? Bezüglich der Verschwiegenheit würde ich auf § 23 Abs. 3 RVG verweisen allerdings verstehe ich um ehrlich zu sein selbst gar nicht warum Verschwiegenheit einen Rechtsschutzfall darstellt die bleibt doch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doch sowieso immer bestehen oder nicht?

Ja, Verschwiegenheit ist immer gegeben nach meiner Erinnerung, auch wenn es nicht extra im Arbeits-/Aufhebungsvertrag etc. steht.
RefaJBC2015
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#3

03.08.2020, 10:45

Danke!
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